Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
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dementsprechend nicht angebracht. Der Kanton NW will Variante 1 weiterverfolgen. Hiermit würden die Leistungen der Inhalte generierenden journalistischen Medien entgolten und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft seien frei im Entscheid, ob und wenn ja, wie sie diese Kosten an die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten weitergeben.
SO erachtet es als wichtig, dass sich für die Nutzerinnen und Nutzer keine Änderungen ergeben. Das Setzen von Hyperlinks gemäss Variante 1 soll für die Nutzerinnen und Nutzer sowie die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft vergütungsfrei bleiben. TI sieht zwar, dass die sozialen Medien und ihre Nutzerinnen und Nutzer regelmässig Inhalte Dritter zugänglich machen, erachtet es aber nicht für notwendig, eine spezielle Norm für diesen Sachverhalt zu erlassen. GR, CH Media, die privaten Schweizer Medienunternehmen und Telesuisse sprechen sich für Variante 1 aus, die nur das Anzeigen von Nachrichten durch die grossen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft regle. Variante 1 müsse allerdings auch für eigenständige (z. B. aggregierte oder kuratierte) News-Anzeigen durch Plattformbetreiber gelten, unabhängig davon, durch wen die Inhalte ursprünglich dort eingestellt wurden. Anbieter von sozialen Medien seien bei Variante 1 vergütungspflichtig, wenn sie die zugänglich gemachten Snippets im Rahmen eigener Angebote nach Absatz 1 (z. B. Facebook News) anzeigen würden. ZH führt aus, dass gemäss Erläuterndem Bericht das Teilen von Snippets durch die Nutzerinnen und Nutzer eines Online-Dienstes nur unter Variante 2 einen Vergütungsanspruch auslösen soll. Diese Regelungsabsicht sei im Gesetzeswortlaut von Variante 2 direkt ersichtlich. Würde die Vernehmlassungsvorlage jedoch mit Variante 1 in Kraft treten, würde die entsprechende Präzisierung fehlen. Insofern regt ZH an, in Variante 1 ausdrücklich festzuhalten, dass das Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen durch die Nutzerinnen und Nutzer eines Online-Dienstes zu keinem Vergütungsanspruch führe. Gemäss Centre patronal ist Variante 1 zu berücksichtigen.
Für die FDP ist von Bedeutung, dass das Teilen von journalistischen Ausschnitten durch Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien vom Anwendungsbereich ausgeschlossen wird. Wenn journalistische Inhalte im Rahmen einer Suche von Suchmaschinen angezeigt würden, so liege dies in der Verantwortung der Suchmaschinenbetreiberin oder des Suchmaschinenbetreibers; demgegenüber liege es nicht in der Verantwortung einer Plattform, wenn Nutzerinnen und Nutzer journalistische Inhalte darauf teilen würden. AROPI weist darauf hin, dass das Zugänglichmachen durch Nutzerinnen und Nutzer kontrovers diskutiert werde und in der EU noch nicht geklärt sei. Weil nicht klar sei, ob sich Variante 2 der vorgeschlagenen Lösung der EU annähere oder sich im Gegenteil davon entferne, spreche sie sich zugunsten der Variante 1 aus. Die Mitte erachtet Variante 1 als ausgewogener, da es den Nutzerinnen und Nutzern freistehen müsse, Links und Snippets zu teilen. Plattformen sollten nur jene Snippets finanzieren, die sie selbst den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung stellen würden. IRF und SRG SSR bevorzugen Variante 1; Variante 2 könnte dem Argument, es handle sich um eine «Link-Steuer», zu viel Auftrieb geben. Das Posten von Links in den sozialen Medien soll auch für die sozialen Medien selbst keine Kostenfolgen haben. Für kf ist wichtig, dass – wie im Gesetzesvorschlag ausdrücklich vorgesehen – Blogger und andere Nutzerinnen und Nutzer, Bibliotheken oder beispielsweise das nicht-kommerzielle Wikipedia von der Vergütungspflicht ausgenommen seien. Variante 1 würde diese klare Haltung zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten widerspiegeln. Auch die Aktion Medienfreiheit hält zugunsten der Variante 1 fest, dass nur Bild- und Textanrisse erfasst würden, welche die grossen Online-Plattformen im Rahmen eigener Angebote zugänglich machen würden.
Meta unterstützt Variante 1 und begrüsst, dass der schweizerische Gesetzgeber damit anerkenne, dass es den Nutzerinnen und Nutzern freistehen müsse, kurze Auszüge aus journalistischen Publikationen in den sozialen Medien zu teilen, ohne dass diese unter das neue Leistungsschutzrecht fallen würden. Meta ist jedoch unsicher, ob die Formulierung der Variante 1 klar genug ist, um dieses Ziel zu erreichen. Der Wortlaut der Variante 1 stelle nicht klar, dass das öffentliche Zugänglichmachen von kurzen Auszügen durch die Nutzerinnen und Nutzer nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 37a falle. Dies sei derzeit nur in Kombination mit Variante 2 ersichtlich. Meta befürchtet, dass Variante 1 an Klarheit einbüssen werde, sobald Variante 2 aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werde. Meta empfiehlt deshalb, in Variante 1 die Klarstellung aus Variante 2 – nämlich dass der Gesetzesentwurf nicht für das öffentliche Zugänglichmachen von Teilen oder kurzen Auszügen journalistischer Veröffentlichungen durch Nutzerinnen und Nutzer eines Diensts gelte – aufzunehmen und macht einen entsprechenden Formulierungsvorschlag. SGV nimmt an, dass mit der Variante 2 die Wiedergabe von Snippets durch die Nutzerinnen und Nutzer für die Plattformen vergütungspflichtig wird. Somit würde zusätzlich in das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer des Diensts eingegriffen. Bei Variante 1 wären nur die Anbieter von sozialen Medien vergütungspflichtig.