Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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3. Befürwortende Positionen und Anmerkungen zu Variante 2

Variante 2 wird von GE, GL, JU, LU VD, SGB, ALESI, RSF und SSM unterstützt. SIG unterstützt zwar die Intention, nutzergenerierte Inhalte zu erfassen, nicht jedoch die gewählte Ausgestaltung. Sie erwartet eine fundierte Vorlage, welche die Nutzung von allen geschützten Inhalten in den sozialen Medien abdeckt. GE und RSF unterstützen Variante 2, da sie eine breitere Grundlage bzw. einen weitreichenderen Tatbestand für die Abgabe schaffe. JU hält die Frage, ob die sozialen Medien der Vergütungspflicht unterworfen werden sollen oder nicht für heikel. Zahlreiche Zusammenfassungen von Artikeln oder Snippets würden in den sozialen Medien publiziert, weshalb sie logischerweise betroffen sein müssten. Indes bestehe das Risiko, dass ebendiese sozialen Medien die Verbreitung kurzer Ausschnitte verhindern und so die traditionellen Medien behindern würden, ihre Reichweite zu vergrössern. Nichtsdestotrotz positioniert sich JU aus Gründen der Kohärenz zugunsten der Variante 2. VD spricht sich ebenfalls zugunsten der Variante 2 aus, da dieser Vorschlag am ehesten den Gepflogenheiten beim Konsum von Informationsinhalten über die immer vielfältigeren und zahlreicheren digitalen Kanäle – vor allem durch die jüngere Generation – berücksichtige. Es sei zudem massgebend, dass die finanzielle Belastung auf den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft und nicht auf den Endnutzerinnen und Endnutzern laste, damit der Zugang der Bevölkerung zu Informationen nicht eingeschränkt werde. Allerdings sei ein besonderes Augenmerk auf mögliche unerwünschte Effekte zu legen. Es gelte zu vermeiden, dass die angestrebten Gesetzesänderungen zu einer allfälligen Zugangsblockade zu den Seiten der Medienunternehmen führen würden, wie dies kürzlich in Kanada geschehen sei. Derartige Reaktionen könnten schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten haben (vgl. Ziff. 2.3.5).

BL und ZH priorisieren Variante 2, falls der Bundesrat an der Vorlage festhält. Für ZH erscheinen Snippets zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses kaum als geeignet. Dies gelte nicht nur für durch Crawler aufgespürte Inhalte, sondern auch für Verlinkungen in sozialen Medien, bei denen die Betreiberin oder der Betreiber aus einem manuell eingeführten Hyperlink automatisiert ein Snippet generiere. Anders verhalte es sich jedoch dann, wenn Nutzerinnen und Nutzer in den sozialen Medien aus journalistischen Veröffentlichungen direkt diejenigen Auszüge teilen würden, die ihnen (und damit wohl auch einem breiteren Publikum) am relevantesten erscheinen würden. Dies geschehe oftmals in der Form eines Bildschirmfotos oder als Textzitat ohne Verlinkung, womit anderen Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit fehle, einfach und schnell auf die Originalinhalte zuzugreifen. Solche Snippets seien dem technischen Einfluss der Medienunternehmen weitestgehend entzogen und würden ein erhöhtes Potenzial aufweisen, die Reichweite des Originalangebots zu beeinträchtigen. Dies führe zur Situation, dass bei solchen Snippets, die durch Variante 2 erfasst würden, aufgrund des mutmasslich verminderten Symbioseeffekts grundsätzlich ein geeigneterer Regelungsgegenstand gesehen werden könne als bei der Verwendung von Snippets durch Online-Dienste, die nicht als soziale Medien qualifiziert würden. Da im Übrigen das möglicherweise bestehende Marktversagen im Bereich der Werbeeinnahmen auch die sozialen Medien betreffen dürfte, wäre es nicht stringent, die sozialen Medien vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Leistungsschutzrechts auszuklammern. BL hält fest, dass Ziel und Zweck der Vorlage eine anteilsmässige Entschädigung der Herstellungskosten journalistischer Inhalte an Medienunternehmen und Medienschaffende sei. Im Grundsatz würden Konsumentinnen und Konsumenten für ein Gut bezahlen, das sie auch erstanden hatten oder konsumieren würden. Ein Vergütungsanspruch für Medienunternehmen und Medienschaffende sei also primär für den Konsum des produzierten Guts und nicht durch das blosse Bereitstellen zu rechtfertigen. Dabei sei davon auszugehen, dass gerade bei einer Bereitstellung durch Nutzerinnen an weitere Nutzer die Chance erhöht werde, dass das Gut auch tatsächlich konsumiert werde (bzw. mindestens ein Teil [Snippets] davon). Diese Annahme basiere auf dem Verständnis, dass die Konsumationsrate höher sei, wenn einer Person gefolgt werde (als «Follower») als wenn nur einem unpersönlichen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gefolgt oder überflogen werde, was dieser bereitgestellt hat. Zudem sei davon auszugehen, dass etliche Nutzerinnen und Nutzer das Teilen nur deshalb pflegen würden, weil sie selbst eine genügend grosse Reichweite erreichen wollen, um genügend Werbegeldeinnahmen zu generieren. SGB und SSM sind flexibel. Zugunsten der Variante 2 spreche, dass das Teilen von Textauszügen durch die Nutzerinnen und Nutzer auf sozialen Medien einen integralen Bestandteil des Geschäftsmodells der entsprechenden Anbieter sei.

Bemerkungen zu Absatz 3

Der Vorschlag in Absatz 3, den Anspruch auf Vergütung nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften wahrnehmen zu lassen, wird überwiegend positiv beurteilt (BS, FR, GE, GR, JU, NE, TI, VS, ZH, FDP, Mitte, SP, Gemeindeverband, SAB, SGB, ALESI, Centre patronal, EMEK, fög, impressum, die privaten Schweizer Medienunternehmen, RSF, Südostschweiz TV, SSM, Syndicom und Telesuisse). NW, GS, economiesuisse, Aktion Medienfreiheit, Digitale Gesellschaft, Google, Meta und Swisscopyright äussern sich inhaltlich zu Absatz 3.