Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

Die Kollektivverwertung wird als taugliches Instrument wahrgenommen, um dem Ungleichgewicht zwischen den Medienunternehmen und den grossen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft entgegenzuwirken. Für ZH setzt die Vorlage mit der kollektiven Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs durch die Verwertungsgesellschaften einen begrüssenswerten Akzent. NW stellt fest, dass sich die schweizerische Lösung in einigen Punkten vom EU-Ansatz unterscheide und die Kollektivverwertungspflicht auch kleineren Medienunternehmen mit geringer Verhandlungsmacht die Möglichkeit gebe, eine Vergütung zu erhalten. BS sieht in der kollektiven Verwertung eine Möglichkeit, Transaktionskosten bei der Verhandlung zu mindern und Machtverhältnisse zwischen einzelnen Medienunternehmen und den internationalen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft zu glätten. Aktion Medienfreiheit hält die Kollektivverwertung für den wohl zweckmässigeren Weg als die Individualverwertung. Die Vielzahl von Berechtigten auf der einen Seite sowie die Vielzahl von Nutzerinnen und Nutzern auf der anderen Seite würden eine individuelle Verwertung unpraktikabel machen. Für GE und FR sowie SP, GS, den Gemeindeverband, SGB, fög, Telesuisse und SSM ist die kollektive Verwertung von Bedeutung, da sie auch kleineren und mittleren Medienunternehmen ermöglicht, von der neuen Regelung zu profitieren. SP, SGB, fög und SSM weisen in diesem Zusammenhang auf die Nachteile der EU-Regelung hin und finden den Schweizer Entwurf besser (vgl. Ziff. 2.2.3). Syndicom geht ebenfalls davon aus, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Tücken, welche sich in mehreren EU-Ländern bei der Umsetzung von ähnlichen Gesetzesvorhaben gezeigt haben, teilweise umschifft werden könnten. Ringier befürwortet den «eigenständigen Weg», welchen der Bundesrat beschreitet. Indem er an das Instrument der Kollektivverwertung anknüpfe, falle der Vorschlag im Vergleich zu den ausländischen Regelungen relativ einfach aus, was aus regulatorischer Sicht sowie hinsichtlich des Umsetzungsaufwands zu begrüssen sei. Auch SAB bezieht sich auf die Erfahrungen aus anderen Ländern; diese würden zeigen, dass es herausfordernd sein werde, die Entschädigung für die Übernahme journalistischer Inhalte effektiv durchzusetzen. Je kleiner die Verlage, desto schwieriger sei es, die Ansprüche durchzusetzen. VS erwartet, dass die transversalen Verhandlungen der gesamten Branche zugutekommen dürften. Die verteilten Beträge würden dazu beitragen, die Pluralität in der Medienlandschaft zu erhalten (vgl. Ziff. 2.2.4), ohne dass die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft pönalisiert würden. Die erhobenen Beträge würden weder die technologische Innovation noch die Verbreitung von Information behindern.

Positiv bewertet wird insbesondere der Rückgriff auf etablierte Tarifverfahren und auf bestehende Aufsichtsinstrumente. Die privaten Schweizer Medienunternehmen und die Südostschweiz TV erwarten, dass das gewählte System der kollektiven Verwertung auch beim Leistungsschutzrecht zu einer fairen Verteilpraxis führen wird. TI, Centre patronal, EMEK und impressum halten die gewählte Lösung für rechtssicher und bewährt. TI weist auf das gesetzlich geregelte Tarifverfahren, die Genehmigung durch die ESchK und die Überwachung der Geschäftstätigkeit der zuständigen Verwertungsgesellschaft durch das IGE hin. Impressum beurteilt den Entwurf gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften als funktionsfähig. Das System der kollektiven Verwertung sei auch schon in der Vergangenheit kontinuierlich an neue technische Gegebenheiten angepasst worden. Auch die Mitte begrüsst die Festlegung der Tarife durch die Verwertungsgesellschaften und die damit einhergehende Prüfung durch die ESchK. Deren Genehmigung verhindere unter anderem die Erteilung von Gratislizenzen, so wie sie in der EU möglich seien. Das vorgeschlagene Modell hindere die Anbieter daran, die Vergütung zu umgehen, indem Snippets gekürzt würden, und vermeide vertragliche Lösungen, die ausschliesslich grossen Medienunternehmen zugutekommen würden. Den Ausschluss von Gratislizenzen heben auch SGB und SSM positiv hervor. Die FDP weist darauf hin, dass mit dem Rückgriff auf die bestehenden Verwertungsgesellschaften für die Festlegung der Tarife sowie für die Zusammenstellung der Einnahmen und deren Verteilung keine neuen Strukturen geschaffen würden und von der vorhandenen Expertise profitiert werden könne. Die Kosten könnten somit in Grenzen gehalten werden. Mit einer einzigen Ansprechperson zugunsten der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und der Medienunternehmen in Gestalt einer Verwertungsgesellschaft würden die Prozesse vereinfacht, die Bürokratie beschränkt, eine homogene Praxis etabliert und Transparenz gewonnen. Die FDP erachtet es als logisch, dass die zusätzlichen Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften von den Medienunternehmen getragen würden. Diese würden schliesslich auch vom neuen Recht profitieren.

Die privaten Schweizer Medienunternehmen und die Südostschweiz TV erachten ProLitteris aufgrund der Sachnähe und aufgrund ihres bestehenden Mitgliederbestands, zu dem Medienhäuser sowie Journalistinnen und Journalisten zählen, als prädestiniert für die Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs. Syndicom erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die Verteilreglemente von ProLitteris vorsehen würden, dass sowohl die Verlage als auch die Urheberinnen und Urheber 50 Prozent der Vergütung erhalten würden. ALESI gibt an, dass ihre Mitglieder bereits bei ProLitteris angeschlossen seien. Mit der Gesetzesänderung könne der Schutz auf journalistische Publikationen nach einem bewährten Modell ausgeweitet werden. Für ihre kleineren Verlage sei es undenkbar, mit grossen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft zu verhandeln. Vaduzer Medienhaus hält fest, dass sich eine grundsätzlich einheitliche kollektive Verwertung der Urheberrechte im gemeinsamen liechtensteinisch-