Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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schweizerischen Wirtschaftsraum bewährt habe und verweist auf ein entsprechendes Zitat der liechtensteinischen Regierung. Der Vernehmlassungsentwurf betreffend das Leistungsschutzrecht sehe vor, dass ProLitteris die Wahrnehmung der Vergütungsansprüche übernehme. Dementsprechend gehe die Vaduzer Medienhaus davon aus, dass sie künftig im Leistungsschutzrecht ebenfalls via ProLitteris berücksichtigt werde. Sollte dies nicht zutreffen, seien im Zuge des weiteren Gesetzgebungsprozesses die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Der Gemeindeverband gibt an, nicht übereilt zu beschliessen, dass ProLitteris als zuständige Verwertungsgesellschaft in Frage kommt. Er plädiert dafür, nach Inkrafttreten des Gesetzes ein transparentes Auswahlverfahren durchzuführen.

Nach Einschätzung einiger Interessentinnen und Interessenten sollte der Anspruch der Medienunternehmen um das Kriterium der Unverzichtbarkeit ergänzt werden. Centre patronal, die privaten Schweizer Medienunternehmen und die Südostschweiz TV nehmen an, dass die kollektive Verwertung verhindere, dass die Tech-Plattformen ihre Marktmacht ausspielen und nur mit einzelnen Medienhäusern in Verhandlungen treten würden. Die verschiedenen Interessentinnen und Interessenten gehen davon aus, dass der Vergütungsanspruch zwingend und folglich unverzichtbar sei und dass die Verwertungsgesellschaft tatsächlich den Vergütungsanspruch für das gesamte Repertoire an Nachrichten-Medieninhalten für die Schweiz wahrnehme. Sie machen einen Formulierungsvorschlag für eine Ergänzung von Absatz 3, der das Kriterium der Unverzichtbarkeit aufnimmt. Ohne diese Ergänzung sei zu befürchten, dass die grossen digitalen Plattformen von den Medienunternehmen einen Verzicht auf den Vergütungsanspruch verlangen würden, bevor sie mit ihnen in anderen Bereichen vertragliche Beziehungen eingehen würden. TI, IRF und Swisscopyright teilen die Ansicht, dass auch der Anspruch der Verlage für unverzichtbar erklärt werden sollte. Die Digitale Gesellschaft ist gänzlich anderer Meinung und regt an, Absatz 3 um folgenden Zusatz zu ergänzen: «Die Verwertungsgesellschaften ermöglichen Medienorganisationen und Einzelpersonen durch einfache Deklaration auf den Vergütungsanspruch zu verzichten. Sie veröffentlichen die Liste der Organisationen und Einzelpersonen, die auf die Vergütung verzichtet haben. Mutationen sind innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen zu veröffentlichen.». Es sei sicherzustellen, dass Medienorganisationen und Einzelpersonen sich dafür entscheiden könnten, auf die Kollektivvergütung zu verzichten (sog. «Opt-out») und zu deklarieren, dass ihre Inhalte von allen Anbietern ungeachtet der in Artikel 37a vorgesehenen Vergütungsansprüche frei verlinkt und Snippets übernommen werden könnten.

Ausführliche Kritik an der Durchsetzung des neuen Vergütungsanspruchs durch eine Verwertungsgesellschaft äussern die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft. Nach der Ansicht von Google untergräbt ein solches Modell den Grundsatz der Privatautonomie und Vertragsfreiheit, welcher individuelle, massgeschneiderte und innovative Vereinbarungen zwischen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft und Medienunternehmen ermöglichen würde. Ein Eingriff in die Vertragsfreiheit der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer dürfte zu Interessenskonflikten zwischen den Medienunternehmen und den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft einerseits und der Verwertungsgesellschaft andererseits führen. Das Ziel des Gesetzgebers, die Interessen kleinerer Verlage und deren Verhandlungsmacht zu schützen, werde bereits durch die Grundsätze des Wettbewerbsrechts gewährleistet. Schliesslich werde der vorgesehene Mechanismus unweigerlich zu einem hohen Aufwand im Zusammenhang mit der Verwaltung des neuen Vergütungsanspruchs führen. Vor diesem Hintergrund sieht Google «keine Gründe, die einen derart unverhältnismässigen Eingriff in das Recht der verschiedenen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf Vertragsfreiheit und ihr Grundrecht auf unternehmerische Freiheit rechtfertigen würden». Meta ist ferner besorgt darüber, dass obligatorische Kollektivlizenzen die Kontrolle der Medienunternehmen verringern würden, da das vorgeschlagene System der obligatorischen kollektiven Lizenzierung den Verwertungsgesellschaften ausschliessliche Befugnisse für die Verwaltung des Presseveröffentlichungsrechts verleihen würde. Die Einführung einer obligatorischen kollektiven Lizenzierungsstruktur werde die Schweiz zu einem Sonderfall machen. Die Europäische Kommission habe bei mehreren Gelegenheiten bestätigt, dass ein kollektiver Verwertungsmechanismus, der zwingend vorgeschrieben ist, mit dem EU-Recht unvereinbar sei. Ferner sei ungewiss, wie eine obligatorische kollektive Lizenzierungsstruktur in der Praxis funktionieren würde, insbesondere angesichts der bestehenden Geschäftsmodelle der verschiedenen Presseverlage. Infolgedessen sei Artikel 37a Absatz 3 VE-URG entweder zu streichen oder es sei klarzustellen, dass die kollektive Lizenzierung freiwillig ist, und dass die Verlegerinnen und Verleger sowie Plattformen die Freiheit behalten würden, ihre eigenen Vereinbarungen bezüglich Presseveröffentlichungsrechte zu treffen.