Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
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Bemerkungen zu Absatz 4
Die Absicht, die Vergütungspflicht zulasten der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auszugestalten, die gewinnorientiert tätig sind und eine durchschnittliche jährliche Zahl von Nutzerinnen und Nutzern von mindestens 10 Prozent der Schweizer Bevölkerung aufweisen, wird überwiegend positiv bewertet (JU, NE, LU, VS, FDP, Mitte, SGB, Centre patronal, fög, kf, die privaten Schweizer Medienunternehmen, SSM und Wikimedia CH). DUN äussert sich für den Fall, dass ein Leistungsschutzrecht eingeführt werden sollte. Aktion Medienfreiheit und LES-CH äussern sich eher kritisch zu den vorgesehenen Kriterien. CH Media, die privaten Schweizer Medienunternehmen, SRG SSR, und SSM machen ferner einen Formulierungsvorschlag für den Fall, dass Nutzungen durch KI-Dienste erfasst werden sollen.
JU unterstützt die Intention, die Vergütungspflicht zulasten grosser Anbieter einzuführen. NE begrüsst, dass die finanzielle Last der Gesetzesänderung in keinem Fall durch die Konsumentinnen und Konsumenten sowie Endnutzerinnen und Endnutzer getragen wird. VS schätzt die Vergütungspflicht als moderate Belastung für die Anbieter ein, welche der gesamten Medienbranche zugutekommt. LU sieht in der Vergütungspflicht einen fairen Ausgleich zwischen den involvierten Interessen (vgl. Ziff. 2.2.1). DUN hält fest, dass er – sollte ein Leistungsschutzrecht eingeführt werden – die Beschränkung auf gewinnorientierte Anbieter für richtig erachte. FDP, Mitte, Centre patronal, die privaten Schweizer Medienunternehmen, fög, kf, SSM und Wikimedia CH erachten es als bedeutsam, dass ausschliesslich Anbieter einbezogen werden, die gewerbsmässig tätig sind und deren Dienste von mindestens 10 Prozent der Bevölkerung genutzt werden. Diese Prozentzahl, die der EU-Richtline entnommen worden sei, hat gemäss FDP den Vorteil, dass keine Berechnungsmethode getestet werden müsse. Zudem sei sie kohärent zum Einfluss, den die grossen digitalen Plattformen in der Schweiz ausüben würden. Die privaten Schweizer Medienunternehmen gehen davon aus, dass die «durchschnittliche jährliche Zahl von Nutzerinnen und Nutzern» im geschäftsüblichen Sinn gemeint sei. Sie und das Centre patronal halten es für essenziell, Unternehmensgruppen (wie Konzerne und Holdings) in die Definition der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aufzunehmen. Ohne diesen Zusatz bestehe die Gefahr, dass Anbieter die neue Regelung umgehen würden, indem sie ihre rechtliche Struktur anpassen. Die genannten Interessentinnen und Interessenten sowie Syndicom begrüssen, dass diejenigen Strukturen von der Vergütungspflicht ausgenommen werden, die keinen kommerziellen Vorteil aus dem Zugänglichmachen journalistischer Inhalte erlangen würden (etwa Bibliotheken, Wikipedia oder Blogger), und dass neue digitale Plattformen (Startups) nicht am Markteintritt gehemmt würden. SIG und Swisscopyright empfehlen, in der Botschaft zu erwähnen, dass der Begriff weit auszulegen sei und nur Angebote ausgenommen seien, die eindeutig weder direkt noch indirekt durch die Nutzung journalistischer Veröffentlichungen mitfinanziert werden.
Für LES-CH enthält die vorgeschlagene Regelung zahlreiche, unklare Rechtsbegriffe. Dazu gehöre auch die Absicht, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu erfassen, deren Dienste jährlich von mindestens 10 Prozent der Schweizer Bevölkerung genutzt werden. Es sei nicht klar, wie diese Berechnung zustande komme. Die Aktion Medienfreiheit erachtet diese Regulierung ebenfalls als problematisch. Es sei zu hoffen, dass bei einem allfälligen Vollzug auf neue Unternehmen Rücksicht genommen und die 10 Prozent-Marke wohlwollend und in ihrem Sinne angewandt werde. Sinnvoll sei die Absicht, mit der 10 Prozent-Hürde eine Innovationsbremse zu vermeiden.
Mehrere Interessentinnen und Interessenten machen einen Formulierungsvorschlag für den Fall, dass Nutzungen durch KI-Dienste erfasst werden sollen. Als Ergänzung schlägt die SRG SSR den folgenden Passus vor: «Die Vergütung schuldet der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auch, wenn ein Dritter die Vervielfältigung vornimmt, die er für seine Zwecke verwendet.». Die privaten Schweizer Medienunternehmen, CH Media und SSM schliessen sich diesbezüglich der SRG SSR an.
Bemerkungen zu Absatz 5
Zu Absatz 5 sind keine Bemerkungen eingegangen.
Art. 37b VE-URG (Gegenrechtsvorbehalt)
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Präzisierung, dass nur Medienunternehmen mit Sitz in der Schweiz Anspruch auf eine Vergütung haben (MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Freiämter Regionalzeitungen, Freiburger Nachrichten, Gassmann Media, Gisler 1843, Keystone SDA, Meier + Cie, Müller Medien, Regiopress, RRR, Ticinonline, Vaduzer Medienhaus, VSP, ZT Medien, Zürcher Oberland Medien, 20 minuti