Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
Ticino). Demgegenüber empfehlen IRF, SIG, Suisseculture und Swisscopyright, den Gegenrechtsvorbehalt zu streichen. Sie erachten eine Inländerbehandlung ausländischer Medienunternehmen als sachgerechter und praktisch einfacher, weil sie vermeidet, dass Nutzungen ausländischer Veröffentlichungen ausgesondert werden müssen. Ausserdem würde ein Gegenrechtsvorbehalt dazu führen, dass die Nutzung von Inhalten ausländischer Medienunternehmen kostenlos wäre. Das könnte zu einem Anreiz führen, ausländische Medieninhalte gegenüber schweizerischen zu bevorzugen. DJS erachten den bundesrätlichen Vorschlag insgesamt als unvereinbar mit der Gesetzessystematik. Den Gegenrechtsvorbehalt in Artikel 37b erscheint ihnen als ungeeignet, die systematischen Unklarheiten auszuräumen.
Art. 37c VE-URG (Beteiligungsanspruch der Urheber und Urheberinnen)
Bemerkungen zu Absatz 1
Die Beteiligung der Urheberinnen und Urheber am Verwertungserlös der Medienunternehmen für Nutzungen nach Artikel 37a wird grundsätzlich begrüsst (FDP, GS, SGB, SGV, ASW, BZV, CH Media, EMEK, Früh/Hilty/Picht/Thouvenin, impressum, kf, die privaten Schweizer Medienunternehmen, Nau media, RSF, Suisseculture, Syndicom, Telesuisse, Wikimedia CH). BZV, SIG und Syndicom halten die geplante Beteiligung der Medienschaffenden ausdrücklich für zentral bzw. essentiell; SGB, impressum, und SSM sogar für unabdingbar.
Gemäss SP müsste der Vergütungsanspruch den Urheberinnen und Urhebern zustehen. Diese Ansicht teilen auch DJS und Früh/Hilty/Picht/Thouvenin, die sich für einen Vergütungsanspruch der Urheberinnen und Urheber mit Beteiligung der Medienhäuser aussprechen. SIG, Swisscopyright und Suisseculture halten es für richtig, dass der Beteiligungsanspruch nach Artikel 37c allen betroffenen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern mit Beiträgen in journalistischen Veröffentlichungen zusteht, also zum Beispiel auch Urheberinnen vorbestehender Werke und Inhabern verwandter Schutzrechte. Diese Auslegung sollte in der Botschaft des Bundesrates erwähnt werden, weil sie aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend hervorgeht: «Die Begriffe «Urheber und Urheberinnen» und «Werke» schliessen nicht aus, dass andere, nämlich alle in journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen Rechte und Leistungen, beteiligt werden.»
ZG und Digitale Gesellschaft befürchten negative Auswirkungen des Beteiligungsanspruchs auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge der Urheberinnen und Urheber. Bibliosuisse verweist auf Artikel 332 Absatz 1 des Obligationenrechts vom 30. März 191114 (OR), wonach die Urheberinnen und Urheber nichts erhalten würden. Aktion Medienfreiheit hält die Regelung für fragwürdig bzw. unnötig und verweist darauf, dass die kreativen Leistungen der Medienschaffenden von den Verlegerinnen und Verlegern mit Löhnen und Honoraren bereits abgegolten würden. DUN und SGV äussern Bedenken hinsichtlich der Durchsetzung des Beteiligungsanspruchs.
SGB, IRF, PL, SIG, SSM, SUISA, Suisseculture, Swisscopyright und Syndicom stufen die angemessene Beteiligung der Urheberinnen und Urheber als unabdingbar ein und halten eine hälftige Beteiligung für angemessen.
Eine Beteiligung zwischen 5–50 Prozent halten VSM, MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, Gassmann Media sowie zahlreiche Verbandsmitglieder des VSM bzw. der Stampa Svizzera für angemessen.
AROPI stellt fest, dass Auszüge ohne individuellen Charakter aus journalistischen Veröffentlichungen keine Werke darstellen und schlägt folgende Formulierung vor: «1 L’auteur d’une publication journalistique reprise sous forme d’extraits dépourvus de caractère individuel ou de courts extraits peut prétendre à une part équitable du produit de la gestion pour les utilisations au sens de l'art. 37a.»
Bibliosuisse kritisiert, dass es missverständlich sein könnte, in dieser Bestimmung die Bezeichnung Urheber/Urheberin zu verwenden. Im 3. Teil des URG sei die Rede von Künstlern. Somit müsste sinngemäss eine andere Bezeichnung anstelle des Begriffs des Urhebers genommen werden, beispielsweise Journalistinnen und Journalisten, damit sich die Frage eines Urheberrechtsschutzes hier nicht stelle.
Bemerkungen zu Absatz 2
Zu dem in Absatz 2 enthaltenen Zusatz, dass der Anspruch auf Vergütung unübertragbar und unverzichtbar ist, gibt es nur vereinzelte Rückmeldungen: Für Syndicom und SSM handelt es sich hierbei um absolut unabdingbare Bestandteile der Vorlage. Wikimedia CH sehen in der Formulierung einen Konflikt mit den freien Lizenzen. Sie möchten ergänzen, dass allgemeine, öffentliche Lizenzen vorbehalten bleiben.
14 SR 220