Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Dass der Anspruch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden soll, wird ebenfalls durchgehend positiv beurteilt.15 SGV möchte, dass die federführende Verwertungsgesellschaft mittels eines transparenten Auswahlverfahrens bestimmt wird.

SIG, Suisseculture und Swisscopyright empfehlen aus redaktionellen Gründen, die Formulierung in Artikel 37c Absatz 2 zweiter Satz dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Beteiligung nur «gegenüber» zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann; es handle sich nicht um ein Recht, das gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern, das heisst, gegenüber den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 37a Absatz 4 VE-URG geltend gemacht werden kann.

Die Digitale Gesellschaft fordert, Artikel 37c entweder vollständig zu streichen oder mindestens auf Absatz 2 zu verzichten.

Art. 39bis VE-URG (Dauer des Vergütungsanspruchs für die Nutzung journalistischer Veröffentlichungen)

Zur Dauer des Vergütungsanspruchs gibt es nur vereinzelte Rückmeldungen: FDP und Digitale Gesellschaft halten eine Dauer von zwei Jahren für zu lang. Die FDP will ein Jahr, die Digitale Gesellschaft maximal drei Monate. Wikimedia CH hält die Schutzdauer von zwei Jahren für ausgewogen, wünscht aber eine ausdrückliche Beschränkung auf die Erstveröffentlichung. AROPI schlägt keinen bestimmten Zeitraum vor, regt aber an, die Dauer des Vergütungsanspruchs zu überdenken.

Zum Fristenlauf hat sich nur die Digitale Gesellschaft geäussert. Sie erachtet einen Fristenlauf ab Veröffentlichungsdatum als sinnvoll.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b VE-URG (Bundesaufsicht)

Zur vorgeschlagenen Ergänzung sind keine spezifischen Rückmeldungen eingegangen.

Art. 49 Abs. 2bis VE-URG (Verteilung des Verwertungserlöses)

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich positiv zu den vorgesehenen Verteilkriterien (GL, FDP, SAB, Centre patronal, MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, CH Media, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Freiämter Regionalzeitungen, Keystone SDA, kf, LES-CH, Meier + Cie, Müller Medien, Regiopress, Ringier, RSF, SSM, Ticinonline, ZT Medien, Zürcher Oberland Medien, 20 minuti Ticino). Mit diesen würde den Regional- und Lokalzeitungen eine besondere Rolle zugesprochen, was richtig sei (SAB, kf). Positiv hervorgehoben wird, dass die ganze Medienbranche vom bundesrätlichen Vorschlag profitieren könne, auch kleinere und regionale Medienunternehmen, und dieser die Medien- und Informationsvielfalt in der Schweiz unterstützen und stärken würde (Centre patronal, MÉDIAS SUIS-SES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, BZV, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Freiämter Regionalzeitungen, Keystone SDA, Meier + Cie, Müller Medien, Regiopress, Ringier, Ticinonline, ZT Medien, Zürcher Oberland Medien, 20 minuti Ticino).

Einzelne Befürworterinnen und Befürworter der Verteilkriterien vermissen dennoch umfassende Ausführungen zur Umsetzung und schlagen vor, dies auf Verordnungsebene zu regeln (SGB, SSM). So besteht die Befürchtung, dass die Bewertung des Aufwands der betroffenen Medienunternehmen mit hohem bürokratischen bzw. administrativen Aufwand verbunden sein wird (LES-CH, SSM). Auch stellen sich Fragen zur Messbarkeit der Kriterien (SSM). LES-CH befürchtet, dass kleinere Medienunternehmen aus pragmatischen, wirtschaftlichen Gründen auf die Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft verzichten könnten.

ZH, impressum und Syndicom erachten es als bedeutend, dass die Reichweite der journalistischen Inhalte im Rahmen der Verteilung keine Berücksichtigung findet, das heisst, nicht auf «Klicks» oder auf die Position von Suchresultaten abgestellt werde. ZH regt an zu prüfen, die Reichweite der journalistischen Veröffentlichungen als Negativkriterium ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen. Die SP erachtet die Formulierung «Erfüllung des Informationsbedürfnisses» als äusserst vage. Es drohe, dass das Leistungsschutzrecht Sensations- und Schlagzeilenjournalismus fördere, da dieser «Klicks» generiere. Syndicom fordert, dass die Definition von

15 Vgl. Bemerkungen zu Art. 37a Abs. 3 VE-URG.