Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/59: Pa.Iv. Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige · 11 Seiten
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4.3 Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Umwelt, Gesellschaft und Politik
Die Vorlage wirkt sich weder auf Volkswirtschaft noch auf die Umwelt aus. Die Vorlage ermöglicht sechzehnjährigen Schweizerinnen und Schweizer an den politischen Prozessen teilzunehmen, womit Jugendliche ihre Ideen eigenständig einbringen können (Referenden, Initiativen, Volksabstimmungen). Politische Entscheide sind dadurch demografisch breiter abgestützt als zuvor. Im Übrigen wirkt sich die Vorlage nicht spezifisch auf die Gesellschaft aus. Die Annahme der Vorlage könnte jedoch eine positive Entwicklung auf die Stimmbeteiligung haben. Können Jugendliche das Stimmrecht als soziale Praxis im Familienverbund leben, führt dies mittel- und langfristig zu einer höheren Stimmbeteiligung. In diese Richtung zeigen zumindest erste Untersuchungen.12 Österreich kennt auf nationaler Ebene das Wahlrechtsalter 16. Studien dazu zeigen, dass Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unter 18 Jahren nicht weniger kompetent sind, politische Entscheide zu fällen, als ältere Stimmbürger.13 In diesem Sinne führte die Senkung der Altersschranke nicht zu einer schlechteren Qualität demokratischer Entscheide. Zudem könnte das Stimmrechtsalter 16 das Vertrauen in die Demokratie stärken. So haben in Südamerika und Österreich – zumindest gemäss Studien – Menschen, die bereits mit 16 Jahren wählen dürfen, mehr Vertrauen in das Parlament, die politischen Parteien und die Demokratie im Allgemeinen als andere Wählerinnen und Wähler14.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Erlassform, Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage normiert, ab welchem Alter Schweizerinnen und Schweizer ihre politischen Rechte in Bundessachen ausüben dürfen. Es handelt sich damit um eine Regelung von materiellem Verfassungsrang, die wie die bisherige Regel in der Verfassung selbst steht. Die Vorlage auf Verfassungsstufe enthält keine neuen Artikel, sondern passt die bereits bestehenden Artikel 136 und 143 an. Sie führt dabei zu keinen Widersprüchen mit andern Verfassungsbestimmungen und lässt sich problemlos mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren. Namentlich geht sie über die in Artikel 12 der UNO-Kinderrechtskonvention15 geforderten Mitwirkungsrechte für Kinder hinaus.
12 BHATTI YOSEF/HANSEN KASPER M. (2012) Leaving the Nest and the Social Act of Voting: Turnout among First-Time Voters, Journal of Elections, Public Opinion & Parties, 22:4, 380-406, S. 397; DOI: 10.1080/17457289.2012.721375.
13 WAGNER MARKUS/JOHANN DAVID/KRITZINGER SYLVIA, Voting at 16: Turnout and the quality of vote choice, Electoral Studies 31 (2012), 372-383, S. 381.
14 EICHHORN JAN/BERGH JOHANNES, Lowering the Voting Age to 16: Learning from Real Experiences Worldwide, Palgrave Studies in Young People and Politics (2020), 231 - 241, S.
237 f.; DOI: 10.1007/978-3-030-32541-1_12.
15 SR 0.107