Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/59: Pa.Iv. Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige · 11 Seiten
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1.5 Aktives Stimm- und Wahlrecht ab 16 Jahren in Kantonen und anderen Staaten
Seit den späten 2000er Jahren ist die politische Diskussion um die Senkung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 16 Jahre in zahlreichen Kantonen in Gang gekommen. Einzig der Kanton Glarus hat bisher 2007 das Stimm- und Wahlrechtsalter von 16 Jahren eingeführt. Die Erfahrungen im Kanton Glarus deuten auf eine verhaltene Beteiligung der 16- und 17-Jährigen am politischen Leben hin. So hat eine umfangreiche Untersuchung des Zentrums für Demokratie Aarau (ZDA) im Auftrag der Glarner Regierung ergeben, dass die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe bei einer Umfrage unter 2710 Glarnerinnen und Glarnern bei den zentralen Indikatoren – politische Kompetenz oder politisches Interesse – auf unterdurchschnittliche Werte kommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Jugendlichen am politischen Leben teilnehmen, ist daher kleiner als bei den älteren Stimmberechtigten.5
In den Kantonen Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Bern, Genf, Graubünden, Luzern, Solothurn und Tessin sind politische Prozesse immer noch oder erneut im Gang. In den Kantonen Baselland, Freiburg, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Waadt, Thurgau, Uri, Zürich und Zug fanden entsprechende Vorstösse und Vorlagen keine Parlaments- bzw. Volksmehrheiten.6
Obwohl auf internationaler Ebene eine Mehrzahl der Staaten ein Wahlrechtsalter von 18 Jahren kennen, gibt es einige Ausnahmen. Der Nachbarstaat Österreich hat das Wahlrechtsalter von 16 Jahren bereits vor über 10 Jahren eingeführt. Innerhalb Europas kennen zudem Schottland, Wales, die Slowakei und Malta solche Regelungen.7 Als aussereuropäische Staaten sind Brasilien, Argentinien, Ecuador oder Kuba zu nennen.
2 Grundzüge der Vorlage
Gemäss geltendem Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung stehen die politischen Rechte in Bundessachen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Durch die Vorlage der SPK wird diese Altersjahrzahl von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Als Stimmberechtigte in Bundessachen können künftig 16-Jährige sowohl das aktive Stimm- und Wahlrecht wie auch das Recht ausüben, Initiativen und Referenden zu ergreifen und zu unterschreiben.
Wie bereits in der Begründung der parlamentarischen Initiative ausgeführt wird, soll die Senkung der Altersjahreszahl auf das aktive Stimm- und Wahlrecht beschränkt
5 Vgl. dazu ROCHAT PHILIPPE E./KÜBLER DANIEL, Die politische Beteiligung im Kanton Glarus. Schlussbericht. Studienberichte des Zentrums für Demokratie Aarau Nr. 19, Mai 2021
6 Vgl. dazu Homepage des Dachverbands Schweizer Jugendparlamente DSJ (www.dsj.ch/ themen/ stimmrechtsalter-16)
7 Vgl. dazu EICHHORN JAN/BERGH JOHANNES, Lowering the Voting Age to 16: Learning from Real Experiences Worldwide, Palgrave Studien in Young People and Politics (2020). 1- 13, S. 2 ff.: DOI: 10.1007/978-3-030-32541-1_1.