Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/59: Pa.Iv. Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige · 11 Seiten
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nisse der Vernehmlassung wird die Kommission entscheiden können, ob sie ihrem Rat den Erlass- und Berichtsentwurf unterbreiten will oder ob sie ein weiteres Mal beantragt, die parlamentarische Initiative abzuschreiben.
Die Kommissionsmitglieder, welche gegen die Vorlage gestimmt oder sich enthalten haben, halten an ihrem Standpunkt fest, dass die Einführung des Stimm- und Wahlrechtalters von 16 Jahren in einem ungerechtfertigten Gegensatz zu den zivil- oder strafrechtlichen Rechten und Pflichten stehen würde, welche die Schweizerinnen und Schweizer erst ab 18 Jahren kennen. Zudem erachten es diese Stimmen nicht für angezeigt, die Altersschwelle für das aktive und für das passive Wahlrecht zu trennen, weil dadurch mit den 16- und 17-Jährigen eine Gruppe von Stimmberechtigten zweiter Klasse geschaffen würde. Schliesslich sei die Forderung der parlamentarischen Initiative in den letzten Jahren und Monaten in mehreren Kantonen, teilweise zum wiederholten Mal, abgelehnt worden. So sei das Anliegen durch die Stimmbevölkerung des Kantons Zürich am 15. Mai 2022 überaus deutlich mit 64,8% abgewiesen worden.
1.4 Erweiterungen des Stimm- und Wahlrechts auf nationaler Ebene
Das Stimm- und Wahlrecht wurde im 20. Jahrhundert durch zwei massgebende Erweiterungen geprägt: die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für die Frauen sowie dessen Senkung auf 18 Jahre. Bei der Gründung des Bundesstaates 1848 war das Stimm- und Wahlrecht auf 20 Jahre festgelegt und auf die Schweizerbürger männlichen Geschlechts beschränkt worden. Nach zahlreichen Anläufen auf Kantons- und Bundesebene und einer ersten, gescheiterten Volksabstimmung 1959 stimmten Volk und Stände am 7. Februar 1971 schliesslich der Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts zu.3
In der Folge richtete sich der Fokus auf die Erweiterung des Stimm- und Wahlrechts für die 18- und 19-Jährigen Schweizerinnen und Schweizer, denen diese Rechte auf nationaler Ebene, wie auch in den meisten Kantonen, bis dahin verwehrt geblieben waren. Eine erste eidgenössische Volksabstimmung in der Folge einer parlamentarischen Initiative scheiterte 1979 mit 50,8 Prozent Neinstimmen und mit 14 zu 9 Standesstimmen.4 Im darauf folgenden Jahrzehnt wurde die politische Diskussion über die Senkung des Stimm- und Wahlrechtsalters sowohl auf kantonaler Ebene wie auch auf Bundesebene intensiviert. Als die Frage 1991 Volk und Ständen erneut unterbreitet wurde, hatten bereits 16 Kantone die Senkung auf 18 Jahre beschlossen. In der zweiten eidgenössischen Volksabstimmung wurde die Senkung des Stimm- und Wahlrechtsalter auf 18 Jahre mit 72,75 Prozent Ja-Stimmen und von allen Kantonen deutlich angenommen.
3 BBl 1971 482
4 BBl 1979 II 8