Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/59: Pa.Iv. Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige · 11 Seiten

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5.2 Inkrafttreten und direkte Anwendbarkeit

Die Vorlage tritt in Kraft, wenn Volk und Stände sie angenommen haben (Art. 195 BV). Das neue Verfassungsrecht ist direkt anwendbar. Sechzehn- und siebzehnjährige Schweizerinnen und Schweizer können daher ab Inkrafttreten – direkt gestützt auf Artikel 136 und 143 BV – in Bundessachen das aktive Stimm- und Wahlrecht wie auch das Recht ausüben, Initiativen und Referenden zu ergreifen und zu unterschreiben. Das jüngere Verfassungsrecht geht dabei in einer Übergangsphase den älteren bundesgesetzlichen Bestimmungen zum Stimmrechtsalter vor; ohne die Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung schwerwiegend zu beeinträchtigen.16 Die Bundesgesetzgebung ist jedoch möglichst rasch nachzuführen (siehe Ziff. 5.3).

5.3 Anpassungen auf Gesetzesstufe

Die Vorlage senkt das aktive Wahl- und Stimmrechtsalter in Bundessachen auf sechzehn Altersjahre auf Verfassungsstufe, was gesetzliche Anpassungen erfordert. Auf Bundesebene wäre z.B. Artikel 16 Absatz 1 Auslandschweizergesetz vom 26. September 201417 bezüglich Mindestalter anzupassen. Betroffen sind namentlich Artikel, die auf die Stimmberechtigung in Bundessachen verweisen, die Rechtsfolge aber weiterhin erst ab 18 Altersjahren eintreten soll. Entsprechend revisionsbedürftig wären Bestimmungen zur Gerichtsorganisation auf Bundesebene, die als Wählbarkeitsvoraussetzung für eine Richterstelle auf die Stimmberechtigung in eidgenössischen Angelegenheit verweisen, so: Artikel 5 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200518, Artikel 9 Absatz 2 Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200919 sowie Artikel 42 Absatz 3 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201020. Bezüglich der rechtlichen Lage in den Kantonen sei auf die Ausführungen in Ziffer 4.2 verwiesen. Der Regelungsgegenstand der Gesetzesanpassungen ist überschaubar und klar eingegrenzt. Ein zügiger Erlass der entsprechenden Gesetzesanpassungen innert zwei Jahren scheint daher realistisch.

16 Vgl. dazu BBl 1997 I 429 sowie BIAGGINI (Fn. 9), Art. 190 N 14 mit weiteren Hinweisen.

17 SR 195.1

18 SR 173.32

19 SR 173.41

20 SR 173.71