Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/59: Pa.Iv. Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige · 11 Seiten

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werden. Zur Präzisierung der geltenden Regelung für das passive Wahlrecht, also das Recht, sich selber in den Nationalrat, in den Bundesrat oder an das Bundesgericht wählen zu lassen, wird deshalb eine zweite, formale Verfassungsänderung nötig. Im Sinne der beabsichtigten Differenzierung der Altersjahreszahl zwischen aktivem und passivem Wahlrecht muss in Artikel 143 (Wählbarkeit) der Bundesverfassung neu die Altersjahreszahl von 18 Jahren eingeführt werden.

Durch die angestrebte Verfassungsänderung wird sich die Zahl der Stimm- und Wahlberechtigten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz um rund 2.4 Prozent erhöhen, was knapp 130'000 Personen entspricht.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 136 Politische Rechte

Artikel 136 normiert, wem politische Rechte in Bundessachen zustehen. Die Vorlage ändert im Vergleich zum bisherigen Artikel 136 Absatz 1 die Altersjahreszahl von «18» auf «16». Sie senkt damit das Mindestalter für die politischen Rechte – mit Ausnahme des passiven Wahlrechts (das Recht sich wählen zu lassen; vgl. Art. 143)

– auf sechzehn Altersjahre. Soweit Schweizerinnen und Schweizer nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt8 sind, stehen ihnen daher neu bereits ab sechzehn vollendeten Altersjahren die folgenden politischen Rechte zu: Das aktive Wahl- und Stimmrecht, sowie das Recht, Initiativen und Referenden zu ergreifen und zu unterzeichnen. Sie sind damit Stimmberechtigte in Bundessachen.

Weiterhin erst ab 18 Altersjahren steht den Stimmberechtigten das passive Wahlrecht auf Bundesebene zu. Dies ergibt sich nicht aus Artikel 136 selbst, sondern aus der lex specialis in Artikel 143 der Vorlage. In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht wählbar ist gemäss Artikel 143, wer stimmberechtigt ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Vorlage verzichtet in Artikel 136 bewusst auf einen expliziten Verweis respektive Vorbehalt betreffend Artikel 143 BV und das passive Wahlrecht. Ziel ist die kleinstmögliche Änderung des Verfassungstexts und der grösstmögliche Traditionsanschluss. Dies mag innerhalb des ersten Absatzes zu einer gewissen Spannung zwischen Satz 1 und Satz 2 führen. Der zweite Satz «Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten» ist daher in Verbindung mit Artikel 143 auszulegen, welcher das altersbedingte Auseinanderfallen des aktiven und passiven Wahlrechts normiert.

Art. 143 Wählbarkeit

Artikel 143 bestimmt – wie bisher –, wer in den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht wählbar ist. Gemäss Vorlage sind dies sämtliche Stimmberechtig-

8 Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten – seit dem 1. Januar 2013 (Reform des Erwachsenenschutzrechts) – Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 2 BPR; SR 161.1).