Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/59: Pa.Iv. Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige · 11 Seiten
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ten, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Zurücklegung des 18. Altersjahres als Wählbarkeitskriterium entspricht der bisherigen Rechtslage. Folglich ändert sich rechtlich nichts betreffend Wählbarkeit einer Person für das Nationalrats-, Bundesrichter- oder Bundesratsamt. Das passive Wahlrecht auf Bundesebene – also das Recht, sich in genannte Ämter wählen lassen zu können – erhalten Schweizerinnen und Schweizer weiterhin erst mit 18 Altersjahren. Artikel 143 nennt das Mindestalter jedoch neu ausdrücklich. Dies ist notwendig, da die übrigen politischen Rechte gemäss Artikel 136 Absatz 1 der Vorlage Schweizerinnen und Schweizer neu bereits ab Zurücklegung des 16. Altersjahres zustehen (Stimmberechtigte). Die Ergänzung in Artikel 143 konkretisiert damit Artikel 136 Absatz 1 zu den politischen Rechten in Bezug auf das passive Wahlrecht. Ohne die vorgenommene Ergänzung von Artikel 143 (lex specialis) wären bereits sechzehnjährige Schweizerinnen und Schweizer – unter Vorbehalt eines Stimmrechtsausschlusses – in die genannten Ämter wählbar.
Die Vorlage übernimmt in Artikel 143 mit der Formulierung «die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben» bewusst die Begriffe von Artikel 136 Absatz 1 BV, um eine einheitliche Terminologie innerhalb der Verfassung zu gewährleisten und mögliche Widersprüche zu vermeiden. Die Aufzählung der Wählbarkeitskriterien in Artikel 143 sind wie anhin abschliessend. Für weiterführende Informationen zu den Begriffen «Altersjahr» und «zurückgelegt» und die Auslegung der Wahlkriterien sei auf das Schrifttum und die Rechtsprechung zu den Artikeln 136 und 143 verwiesen.9
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen. Die Senkung des Stimmrechtsalters erhöht die Zahl der Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der Schweiz um rund 129'000 Personen10. Dies entspricht einer Erhöhung von cirka 2.4 Prozent. Die Zahlenwerte stützen sich dabei auf die folgende Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS):
Jahr Anzahl 16/17-jährige Anzahl 18+-jährige Verhältnis 16/17-
Schweizer/-innen Schweizer/-innen Jährige zu 18+-
Jährige
2018 129566 5265206 2.46 % 2019 128574 5291269 2.43 %
9 Siehe z.B. BIAGGINI GIOVANNI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Kommentar]. 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 143 N 2 ff.; SCHAUB LUKAS, in: Waldmann/Belser/Epinay (Hrsg.), Bundesverfassung [Basler Kommentar], Basel 2015, Art. 143 N
6 ff.
10 Nicht berücksichtig sind dabei die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie jene Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.