Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/59: Pa.Iv. Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige · 14 Seiten

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Stimmrechtsalter 16 (Parlamentarische Initiative 19.415) – Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

weist TG darauf hin, dass die Fragen, die sich im Rahmen von Abstimmungen stellten, häufig die erwerbstätige Bevölkerung betreffen und somit weniger die Jugendlichen. SZ argumentiert, dass der Anstieg des Durchschnittsalters der Wählerschaft nicht unbedingt als Nachteil interpretiert werden sollte. Zudem weist SZ darauf hin, dass zwar das Wahlrecht ab dem 16. Altersjahr in anderen Ländern eingeführt worden sei, doch hätten die Abstimmungen in der Schweiz aufgrund ihrer Häufigkeit und der Komplexität der Themen eine ganz andere Bedeutung. TG äussert seine Zweifel, dass das Wahl- und Stimmrecht ab dem vollendeten 16. Altersjahr zu einer Verbesserung der politischen Bildung beitragen soll. TI ist schliesslich der Meinung, dass das Interesse der Jugendlichen am politischen Leben nicht überschätzt werden sollte, da die meisten bereits über 18 Jahre alt seien, wenn sie sich an Demonstrationen beteiligten.

Weitere Stellungnahmen

Die Kantone FR, GE und UR sprachen sich nicht ausdrücklich für oder gegen die vorliegende Initiative aus, sondern beschränkten auf die Abgabe einer Stellungnahme. FR anerkennt das Bestreben, junge Menschen für das institutionelle Leben zu interessieren und ihre Beteiligung am politischen Leben zu fördern, zumal zahlreiche Fragen sie unmittelbar betreffen würden. Die Einführung des aktiven Wahl- und Stimmrechts ab dem vollendeten 16. Altersjahr würde es ihnen somit ermöglichen, sich stärker einzubringen und sich mehr Gehör zu verschaffen. FR, GE und UR geben allerdings zu bedenken, dass in ihrem Kanton ein oder mehrere Vorstösse zur Senkung des Alters für das aktive Wahl- und Stimmrecht gescheitert seien. FR erwähnt auch eine gewisse Inkohärenz, die sich aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht ergeben könnte. GE wirft Fragen auf in Bezug auf die praktische Umsetzung des Beschwerderechts bei der Ausübung der politischen Rechte durch 16-Jährige, die noch nicht handlungsfähig sind. ZH schliesslich nahm nicht am Vernehmlassungsverfahren teil.

Sonstige Bemerkungen

Die Kantone BE, FR, GE, JU und SO stellen die praktische Umsetzung der vorliegenden Initiative in Frage, insbesondere die Koordination zwischen dem Wahl- und Stimmrecht auf Bundesebene und dem kantonalen und/oder kommunalen Wahl- und Stimmrecht für den Fall,

dass das Alter für das aktive Wahl- und Stimmrecht auf Bundesebene auf 16 Jahre gesenkt und auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene bei 18 Jahren belassen wird. Der Kanton BE fügt hinzu, dass im Falle einer Umsetzung dieser Initiative im Bundesrecht eine bundesweit einheitliche Regelung gegenüber kantonalen Lösungen zu favorisieren sei. JU und FR sind der Ansicht, dass es sinnvoll wäre, wenn die Gewährung des aktiven Wahl- und Stimmrechts ab 16 Jahren auf kantonaler und eidgenössischer Ebene koordiniert erfolgen könnte.

BE und BL regen ausserdem an, dem neuen Erwachsenenschutzrecht Rechnung zu tragen2, und den in Artikel 136 Absatz 1 BV verwendeten Begriff «Geistesschwäche» anzupassen,

der nicht mehr aktuell sei. BL schlägt sodann eine Neuformulierung von Artikel 136 Absatz 1,

2. Satz BV vor, welcher lautet «Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten».

Letzterer Satz erscheint ihm trotz des impliziten Verweises auf Artikel 143 BV nicht plausibel.

3.2 Parteien Zustimmende Stellungnahmen

2 Seit dem 1. Januar 2013 (Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts) gelten als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 2 BPR; SR 161.1)