Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/59: Pa.Iv. Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige · 14 Seiten
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Stimmrechtsalter 16 (Parlamentarische Initiative 19.415) – Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Der SGB und der KV Schweiz weisen darauf hin, dass 16-Jährige bereits über eine Reihe von Rechten verfügten und bestimmte Pflichten und Verantwortlichkeiten übernehmen würden. Für den SGB haben die vorgeschlagenen Änderungen überdies den Vorteil, dass sie die politische Bildung verbessern, indem sie es den Jugendlichen ermöglichen, die erworbenen Kenntnisse direkt anzuwenden.
Der SGB bringt ausserdem vor, dass durch die Gewährung des aktiven Wahl- und Stimmrechts für Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention Rechnung getragen würde3. Die betreffende Bestimmung verleiht dem Kind, das fähig ist,
sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht, dass es seine Meinung in allen Angelegenheiten, die es berühren, frei äussern kann, und dass diese Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt wird.
Der KV Schweiz hält das Argument, dass die Senkung des Alters für das aktive Wahl- und Stimmrecht auf 16 Jahre in mehreren Kantonen abgelehnt wurde, nicht für überzeugend.
Ebenso unzutreffend ist für ihn auch das Argument, dass die zivilrechtliche Volljährigkeit mit der politischen Mündigkeit übereinstimmen müsse. Seiner Ansicht nach ist das aktive Wahl- und Stimmrecht ein kollektives Partizipationsrecht, das keine individuellen rechtlichen oder staatspolitischen Verpflichtungen mit sich bringe.
Der KV Schweiz befürwortet ausdrücklich die Unterscheidung zwischen aktivem Wahlrecht und Wählbarkeit (passives Wahlrecht), wie sie in Bezug auf Artikel 143 BV vorgeschlagen wird.
Ablehnende Stellungnahmen
Der SGV lehnt die Einführung des aktiven Wahl- und Stimmrechts ab dem vollendeten 16. Altersjahr ab, da er der Ansicht ist, dass dieses politische Recht an die zivilrechtliche Volljährigkeit, die Ehemündigkeit sowie die volle Handlungsfähigkeit gekoppelt sein müsse, für die allesamt eine Altersgrenze von 18 Jahren gelte. Nach Ansicht des SGV ist es unlogisch, unterschiedliche Altersgrenzen für die Ausübung dieser verschiedenen Rechte vorzusehen.
Sonstige Bemerkungen
Der SGB unterstützt unter Verweis auf seine demokratischen Werte auch die Ausweitung des Wahl- und Stimmrechts auf Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit.
3.4 Jugendpolitische Bewegungen, interessierte Organisationen und Privatpersonen Zustimmende Stellungnahmen
Der AFAJ, die Jugendsession, das JUPABE, der Junge Rat Basel-Stadt, die Jubla, NCBI, die Junge Mitte, das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, die Pfadibewegung Schweiz, die
SAJV, Sexuelle Gesundheit Schweiz und UNICEF unterstützen die vorliegende Initiative, da sie die Beteiligung und das Interesse der Jugendlichen an der Politik fördere. Diesbezüglich wird eine Studie zitiert, wonach die Wahl- und Stimmbeteiligung langfristig umso höher sein dürfte, je mehr Menschen vor dem 20. Altersjahr ihre erste entsprechende Erfahrung machen. In diesem Sinne argumentiert das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, dass Jugendliche bereits auf verschiedene Weise an politischen Prozessen teilnehmen würden. Ein Wahl-
3 SR 0.107