Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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SR 642.14). In letzterem Fall sind die besonderen Vorschriften für die Kantone verbindlich. Dem Bund steht es aber auch frei, die Regeln in einem separaten Erlass aufzustellen, wie dies im Rahmen der Übergangsbestimmung zur Einführung der Mindestbesteuerung geplant ist (s. Ziff. 4.2). Artikel 129a schliesst eigenständige kantonale Sonderregelungen für grosse Unternehmensgruppen aus.
Absatz 1 nennt sodann zwei beispielhafte Anwendungsfälle und stellt damit den Bezug zum OECD/G20-Projekt her. Hier wird der Bund ermächtigt, Vorschriften zur Mindestbesteuerung und zur Marktstaatbesteuerung zu erlassen. Die Mindestbesteuerung soll übergangsrechtlich mittels einer Verordnung des Bundesrates eingeführt werden (s. Ziff. 3.4).
Abs. 2
Bei der Gesetzgebung soll sich der Bund insbesondere an internationalen Standards und Musterregeln orientieren. Mit Blick auf das OECD/G20-Projekt sind damit primär die Multilaterale Konvention (Säule 1) und die Musterregeln (Säule 2) adressiert. Aber auch die Modalitäten der nationalen Umsetzungen bspw. der EU oder der USA (Ziff. 1.1.2.1) können berücksichtigt werden.
Abs. 3
Die Vorschriften des Bundes müssen die Interessen der «schweizerischen Gesamtwirtschaft» wahren. Dabei handelt es sich um einen in der BV bereits verwendeten Begriff (Art. 94). Die Einführung der Ergänzungssteuer ist ein Anwendungsfall, der diesen Interessen Rechnung trägt.
Die Wahrung der schweizerischen Interessen können es gebieten, von bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen abzuweichen. Der Bundesgesetzgeber soll diese Kompetenz erhalten, soweit dies mit den internationalen Entwicklungen vereinbar ist.
Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV): Eine unterschiedliche Besteuerung von Unternehmensgruppen und Einheiten in Abhängigkeit von deren Umsatzstärke und Profitabilität ist dem OECD/G20-Projekt immanent. Die rechtsungleiche Behandlung kann bei der Mindestbesteuerung besonders offensichtlich werden. So kann die schweizerische Ergänzungssteuer bei ausländischen Unternehmensgruppen unter Umständen auch dann anfallen, wenn sie einen tieferen Umsatz als 750 Millionen Euro aufweisen (s. Ziff. 4.2.1).
Höchstbelastung, Vollzug und Kantonsanteil (Art. 128 Abs. 1 und 4 BV): Artikel
128 BV regelt die direkte Bundessteuer. Die Höhe des Steuersatzes ist auf 11,5 Prozent bei den natürlichen Personen resp. auf 8,5 Prozent bei den juristischen Personen beschränkt. Zudem liegt der Vollzug der direkten Bundessteuer von Verfassung wegen bei den Kantonen. Der Bundesgesetzgeber soll auch in diesen Bereichen grössere Flexibilität erhalten. Aus heutiger Sicht könnte diesbezüglich insbesondere bei der Marktstaatbesteuerung ein Bedürfnis entstehen. Die Schweiz würde bei deren Einführung die Möglichkeit erhalten, bestimmte ausländische Unternehmensgruppen zu besteuern, auch wenn diese über keine physische Präsenz in der Schweiz verfügen. Es erscheint fraglich, ob eine solche Besteuerung mit vernünftigem administrativem Aufwand durch die Kantone vollzogen werden