Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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kann. Es erscheint daher möglich, dass von Artikel 128 BV abweichende Vorschriften getroffen würden, sowohl was die Veranlagungskompetenz und die Höchstsätze als auch den Kantonsanteil betrifft.
Ausnahmen von der Steuerharmonisierung (Art. 129 Abs. 2 BV): Die Harmoni-
sierungskompetenz des Bundes erstreckt sich insbesondere nicht auf Steuertarife und Steuersätze. Der Bundesgesetzgeber soll beispielsweise die Möglichkeit erhalten, die Kantone zu verpflichten, bei grossen Unternehmensgruppen in die Tarifhoheit der Kantone einzugreifen.
4.2 Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung zu Art. 129a Besondere Besteuerung grosser
Unternehmensgruppen
Die Übergangsbestimmung zu Artikel 129a BV verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, die in Artikel 129a BV angesprochene Mindestbesteuerung vorübergehend auf dem Verordnungsweg einzuführen. Sie enthält rechtlich verbindliche Eckwerte, die der Bundesrat dabei zu beachten hat. Sobald das zeitlich nachgelagerte Bundesgesetz in Kraft tritt, werden die Übergangsbestimmung und die darauf gestützte Verordnung des Bundesrates hinfällig.
Die Musterregeln der OECD/G20 sind in vielen Bereichen (bspw. bezüglich der Bemessungsgrundlage) sehr detailliert und konkret verfasst. Entsprechend wenig Entscheidungsspielraum verbleibt in diesen Bereichen, wenn das schweizerische Regelwerk international kompatibel sein soll. Hier wird sich der Bundesrat an die Musterregeln der OECD/G20 inkl. Erläuterungen halten (Abs. 3 f.).
Spielraum ergibt sich vor allem mit Blick auf die Einbettung in das föderalistische Steuersystem der Schweiz. Eine von Säule 2 betroffene Unternehmensgruppe verfügt typischerweise über mehrere Geschäftseinheiten in verschiedenen Kantonen. In solchen interkantonalen Fällen müssen das Steuersubjekt sowie die Zuständigkeiten der involvierten Kantone geregelt werden.
Vorliegend hat der Bundesrat weitgehend die von der EU in ihren Übersetzungen des Richtlinienentwurfs verwendeten Fachbegriffe genutzt. Dies kann die Umsetzung der Regelungen in der Praxis erleichtern.
Absatz 1 ermächtigt den Bundesrat, auf dem Verordnungsweg die Mindestbesteuerung zu regeln. Dazu sollen sämtliche Regeln der OECD/G20 - die Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax, die IIR und die UTPR - umgesetzt werden (s. Ziff. 3.1.2). «Ergänzungssteuer» ist im Folgenden der Oberbegriff für die schweizerische Ergänzungssteuer, die IIR und die UTPR.
Die Übergangsbestimmung ist wie folgt aufgebaut:
Absatz 2 regelt die Grundsätze der neuen Besteuerungsregeln. Diese basieren auf
den Musterregeln der OECD/G20 und den dazugehörigen Erläuterungen. Zusätzlich wird hier auch die föderale Umsetzung in der Schweiz geregelt, also bspw. welche von mehreren schweizerischen Geschäftseinheiten die Steuer zu entrichten hat bzw. welcher Kanton für die Veranlagung und den Bezug zuständig ist.