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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten

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2Sie dimensioniert die Wasserkraftreserve so, dass mit deren Beitrag im Zusammenspiel mit demjenigen der ergänzenden Reserve die Versorgung im Knappheitsfall während weniger Wochen im Winter oder Anfang Frühling sichergestellt werden kann. Sie geht dafür vom ausserordentlichen Fall aus, dass der Import von Elektrizität nur sehr beschränkt möglich ist und gleichzeitig die Erzeugung im Inland tief und die Last hoch sind.

3Zu den Eckwerten und weiteren Aspekten gehören insbesondere:

a. die folgenden Vorgaben für die Ausschreibung:

1. die Energiemenge,

2. die Dauer und der Zeitraum der Reservevorhaltung,

3. weitere Grundvorgaben wie der Ausschreibungsmodus,

4. allfällige Obergrenzen für das Vorhalteentgelt für den Betreiber;

b. die Verteilung der Energie zum Beispiel auf mehrere Speicher;

c. Vorgaben zur installierten Leistung;

d. Vorgaben zum Abruf und zur Entschädigung für die abgerufene Energie;

e. der Umgang mit Partnerwerken und ein allfälliges Pooling von Angeboten;

f. die Voraussetzungen für eine Konventionalstrafe und Vorgaben zu deren Höhe;

g. Vorgaben zur Vermeidung marktmanipulativen Verhaltens;

h. Vorgaben zum Aufgeld für die beanspruchte Reserveenergie.

4Die ElCom kann bei der Festlegung der Eckwerte und der weiteren Aspekte die nationale Netzgesellschaft (Netzgesellschaft) beiziehen.

Art. 3 Ausschreibung

1Die Netzgesellschaft führt die Ausschreibung zur Bildung der Wasserkraftreserve durch. Sie legt vorgängig die Modalitäten der Ausschreibung, nötigenfalls eine Konkretisierung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Modalitäten des Abrufs fest.

2An der Bildung der Reserve teilnehmen können die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken, die Elektrizität in die Schweizer Regelzone einspeisen.

3Die Netzgesellschaft führt die Ausschreibungen vor Beginn des hydrologischen Jahres durch. Sie erteilt die Zuschläge so, dass die Reserve am kostengünstigsten und bedarfsgerecht gebildet werden kann.

4Die ElCom kann weitere Ausschreibungen anordnen zur:

a. Bildung der Reserve im erforderlichen Umfang, falls eine erste Ausschreibung dies nicht hinreichend erreicht hat;

b. Aufstockung der Reserve für eine grössere Energievorhaltung;

c. Vorhaltung von Leistung.

5Sie kann unangemessen hohe Entgelte ausschliessen.