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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1. die Verfügbarkeit der Wasserkraftreserve und der ergänzenden Reserve sowie die Einsatzgeschwindigkeit der verschiedenen Anlagetypen bei einem Abruf,
2. den Abrufzeitpunkt im Winter oder im Frühling,
3. die voraussichtliche Dauer und Häufigkeit eines Abrufs,
4. die Verfügbarkeit des Brennstoffs,
5. die technischen Besonderheiten der verschiedenen Anlagetypen,
6. die unterschiedlichen Schadstoff- und Lärmemissionen der verschiedenen Anlagetypen.
3In der Abrufordnung wird zudem festgelegt, mit welchem Vorlauf die Reservekraftwerke in Betriebsbereitschaft zu versetzen sind, wenn sich ein Abruf abzeichnet, und wann sie diesen Bereitschaftsgrad wieder verlassen können.
4Die ElCom kann die Abrufordnung für den laufenden und den nächsten Winter anpassen.
Art. 16 Abruf
1Die Stromreserve steht zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung).
2Im Fall einer fehlenden Markträumung melden der Netzgesellschaft:
a. die Betreiber, die an der Reserve teilnehmen: die in ihrem Teil der Reserve verfügbare Leistung;
b. die Bilanzgruppen mit einem Reservebedarf: ihren Bedarf an Elektrizität für den Folgetag.
3Die Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach der Abrufordnung und diskriminierungsfrei vor. Der Abruf der Wasserkraftreserve erfolgt grundsätzlich über alle Betreiber, die an dieser Reserve teilnehmen, proportional zur vereinbarten Energiemenge.
4Bei einer anderweitigen unmittelbaren Gefährdung, insbesondere einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs, kann die Netzgesellschaft in Abweichung von Absatz 1 Elektrizität von Anlagen aus beiden Reserven auch ohne fehlende Markträumung oder ohne Bedarfsmeldung einer Bilanzgruppe abrufen. Ein Abruf ist in Ausnahmefällen auch im Rahmen allfälliger internationaler Solidaritätsvereinbarungen möglich. Die Netzgesellschaft meldet alle Abrufe nach diesem Absatz der ElCom.
5Die ElCom kann in Abweichung von Absatz 1 ausnahmsweise den Abruf bei einem Reservekraftwerk anordnen, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Wasserkraftreserve ohne diese Massnahme im späteren Verlauf des Winters nicht ausreichen wird.