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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten
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Art. 17 Abrufentschädigung
1Bei einem Abruf erhalten die Betreiber von der Netzgesellschaft eine Entschädigung für die abgerufene Energie.
2Bei der Wasserkraftreserve berechnet die Netzgesellschaft die Entschädigung nach den Vorgaben der ElCom (Art. 2 Abs. 3 Bst. d).
3Bei den Reservekraftwerken werden mit der Abrufentschädigung vergütet:
a. die einsatzabhängigen Kosten des Betriebs, wie
1. die Kosten für die Netznutzung, die Energieträger und die Emissionsrechte,
2. die Kosten für den Einsatz des Personals und das für den Betrieb benötigte Wasser;
b. eine tägliche Pauschale für die Tage, an denen die Anlagen in Betriebsbereitschaft sein müssen.
4Die Netzgesellschaft berechnet die Entschädigung nach Absatz 3 aufgrund von durch die ElCom im Voraus festgelegten einheitlichen Parametern, insbesondere den Preisindizes für die Kosten für die Brennstoffe und die Emissionsrechte.
5Bei den Notstromgruppen werden mit der Abrufentschädigung die einsatzabhängigen Kosten des Betriebs vergütet, wie die Kosten für die Netznutzung, die Energieträger, die Emissionsrechte oder die CO2-Abgabe sowie für weitere Betriebsmittel.
6Die ElCom kann für die Entschädigungen nach den Absätzen 3-5 Parameter festlegen, um allfällige übermässige Gewinne zu begrenzen.
Art. 18 Aufgeld bei einem Abruf und Weiterverkauf der Energie
1Die Bilanzgruppen, die einen Abruf veranlasst haben, zahlen der Netzgesellschaft den Marktpreis für den Abrufzeitraum und ein Aufgeld analog zur Ausgleichsenergie. Das Aufgeld soll verhindern, dass die Bilanzgruppen Energie aus der Reserve statt am Markt beschaffen.
2Die Bilanzgruppen und ihre Händler und bei nachgelagerten Geschäften auch andere Händler oder sonstige Marktakteure dürfen bei einem Weiterverkauf der Energie aus der Reserve keinen Gewinn erzielen und diese Energie nicht ins Ausland verkaufen.
3Gewinne, die entgegen Absatz 2 erzielt werden, müssen die Bilanzgruppen und die anderen genannten Akteure an die Netzgesellschaft erstatten.
5. Abschnitt: Kosten, Finanzierung und Rückzahlungen an den Bund sowie Auskünfte und Überwachung
Art. 19 Kosten und Finanzierung
1Die Kosten für die Stromreserve setzen sich zusammen aus:
a. dem Vorhalteentgelt an die Betreiber in der Wasserkraftreserve;