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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. ein jährlicher Testbestrieb und ein Zeitfenster für die Revision und den Unterhalt;
e. die Inhalte nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d, e und g.
3Kann das BFE mit einem Betreiber, den das UVEK zur Teilnahme an der ergänzenden Reserve verpflichtet hat, keine Vereinbarung erzielen, so legt das BFE deren Inhalte fest.
4Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden quartalsweise die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Brennstoffe und die Netzanschlusskosten. Die Entgelthöhe muss angemessen sein. Die ElCom gibt dem BFE auf Anfrage fallweise an, wie sie die Angemessenheit beurteilt.
Art. 10 Betriebsanforderungen
1Die Reservekraftwerke müssen möglichst als Zweistoffanlagen betreibbar sein.
2Das BFE kann in Absprache mit der ElCom weitere technische Betriebsanforderungen für die Reservekraftwerke festlegen, insbesondere betreffend:
a. die Vorlaufzeit bei einem Einsatz;
b. die Anzahl möglicher Starts und Stopps sowie die Mindestbetriebsdauer;
c. die Anpassungsfähigkeit der Leistung;
d. die Fernsteuerbarkeit.
3Die Generatoren dürfen ausserhalb der Bereitschaftszeiten für die Spanungshaltung eingesetzt werden.
Art. 11 Tarif für die Nutzung von Rohrleitungen
Das BFE kann einen kostenbasierten Tarif für die Nutzung der Rohrleitungen für die Brennstoffzufuhr festlegen, wenn sich die Betreiber der Reservekraftwerke und diejenigen der Rohrleitungen nicht auf ein angemessenes Entgelt einigen können.
Art. 12 Ausschreibungen für spätere neue Reservekraftwerke
1Das BFE kann zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 2 weitere Ausschreibungen für neue Reservekraftwerke durchführen, um sicherzustellen, dass diese im Hinblick auf eine spätere Erweiterung der ergänzenden Reserve rechtzeitig erstellt und die Betreiber bei Bedarf in die ergänzende Reserve aufgenommen werden können.
2Für den Zuschlag werden die Kriterien nach Artikel 7 Absatz 3 berücksichtigt.
Art. 13 Teilnahme von Notstromgruppen
1Das UVEK bildet die ergänzende Reserve auch mit den Betreibern von Notstromgruppen, mit denen es sich im Hinblick auf eine Reserveteilnahme im Februar 2023 geeinigt hat.