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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten

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2Die ElCom kann im Fall eines Abrufs von den beteiligten Bilanzgruppen die Offenlegung der Handelsgeschäfte mit Bezug zum Abruf verlangen. Die Offenlegung von nachgelagerten Geschäften kann sie auch von anderen Händlern oder sonstigen Marktakteuren verlangen.

Art. 22 Überwachung und Anordnungen durch die ElCom

1Die ElCom überwacht die Versorgungssituation laufend.

2Sie überwacht insbesondere die Errichtung und die Vorhaltung der Wasserkraftreserve, die Verfügbarkeit und Bereitschaft der Reservekraftwerke und der Notstromgruppen, die übrige Umsetzung der Stromreserve und den Vollzug durch die Netzgesellschaft.

3Sie trifft nötigenfalls Anordnungen, soweit nicht das UVEK oder das BFE zuständig sind.

4Ist absehbar, dass die Wasserkraftreserve im Zeitraum, für den sie gebildet wurde, nicht mehr benötigt wird, so ordnet die ElCom deren vorzeitige Auflösung an.

6. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Strafbestimmungen

1Mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Energie, die aus einem Reserveabruf stammt, mit Gewinn weiterverkauft oder ins Ausland verkauft, sei es direkt oder im Rahmen nachgelagerter Geschäfte (Art. 18 Abs. 2);

b. im Zusammenhang mit der Reserve der ElCom oder der Netzgesellschaft Unterlagen mit falschen Angaben liefert, falsche Auskünfte erteilt oder Auskünfte verweigert (Art. 21 Abs. 1).

2Die Strafverfolgung richtet sich nach Artikel 29 Absatz 3 StromVG.

Art. 24 Änderung anderer Erlasse

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. CO -Verordnung vom 30. November 20123 2

Art. 41 Abs. 1terund Abs. 3

1terEin Betreiber von mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken, der bei einem Abruf der Reserve nach der Winterreserveverordnung vom ….

3 SR 641.711