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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken und von Notstromgruppen;
c. der Abrufentschädigungen für die Betreiber.
2Die Finanzierung erfolgt:
a. als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG), wobei dieser Teil des Netznutzungsentgelts als eigenständige Position in Rechnung zu stellen ist;
b. durch die Einnahmen aus:
1. den Zahlungen der Bilanzgruppen nach Artikel 18 Absatz 1,
2. den Konventionalstrafen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e oder Artikel 14 Absatz 1.
3Der Vollzugsaufwand, insbesondere derjenige der Netzgesellschaft, wird einschliesslich der Vorbereitungsarbeiten ebenfalls aus den Einnahmen nach Absatz 2 finanziert. Er berechnet sich nach den tatsächlichen Kosten, dies auch bei den Kapitalkosten, insbesondere bei der Verzinsung von Deckungsdifferenzen.
Art. 20 Rückzahlungen an den Bund
1Die Kosten, die dem Bund entstanden sind, damit Reservekraftwerke per Februar 2023 in Betrieb gehen können, sowie allfällige Mietkosten, die der Bund anstelle eines Betreibers übernimmt, werden dem Bund ohne Verzinsung über drei Jahre aus Mitteln nach Artikel 19 Absatz 2 zurückerstattet. Dazu wird das Netznutzungsentgelt des Übertragungsnetzes ab 2024 über drei Jahre entsprechend erhöht.
2Findet der Bund für ein Reservekraftwerk, für das in der Vorbereitungsphase im Jahr 2022 eine Inbetriebnahme im Februar 2023 geplant ist, keinen Betreiber oder fällt ein Betreiber später aus, so leistet der Bund dem Eigentümer der entsprechenden Anlagen eine Abgeltung. Die Finanzierung dieser Abgeltung erfolgt gemäss der Regelung von Absatz 1.
3Die Abgeltung nach Absatz 2 deckt die für die Verbringung der Anlagen in die Schweiz angefallenen Kosten und den Ersatz für Erträge, die der Eigentümer erzielt hätte, wenn er die Anlagen einem Betreiber ausserhalb der Reserve überlassen hätte. Eine solche Abgeltung deckt maximal die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2026 ab.
4Die Kosten für allfällige, im kantonalen Recht vorgesehene Abgeltungen an die Standortgemeinden können über eine spätere Erhöhung des Netznutzungsentgelts nach der Regelung von Absatz 1 erstattet werden.
Art. 21 Auskünfte, Daten, Zugang und Offenlegung
1Die ElCom, die Netzgesellschaft, das UVEK und das BFE erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben von den Betreibern, die an der Stromreserve teilnehmen, kostenlos die nötigen Auskünfte und Unterlagen, insbesondere zu den Speicherständen, sowie Zugang zu den Anlagen.