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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten
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2Das BFE kann weitere Betreiber von Notstromgruppen in die ergänzende Reserve aufnehmen, um die Leistung nach Artikel 6 Absatz 1 zu erreichen. Es führt dafür in der Regel Ausschreibungen durch.
3Ist zu erwarten, dass es mit einer weiteren Ausschreibung nicht gelingt, die ergänzende Reserve im erforderlichen Umfang und zu angemessenen Entgelten zu bilden, so kann das UVEK analog zu Artikel 4 die Betreiber von Notstromgruppen zur Teilnahme an der Reserve verpflichten. Eine solche Verpflichtung ist nicht möglich bei Notstromgruppen, die zu militärischen oder anderen kritischen Infrastrukturen gehören.
4Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve kann mit einer ganzen Notstromgruppe oder Teilen von einer solchen erfolgen.
Art. 14 Vereinbarung mit Betreibern von Notstromgruppen und
Verfügbarkeitsentgelt
1Das BFE schliesst mit den Betreibern von Notstromgruppen eine Vereinbarung über den Einsatz für die Reserve ab. Eine Vereinbarung kann mehrere Betreiber umfassen. Die Vereinbarungen müssen einheitlich sein. Ihr Inhalt richtet sich sinngemäss nach Artikel 9.
2Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden quartalsweise die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Notstromgruppe und die dafür nötigen anlageseitigen Investitionen einschliesslich allfälliger Sanierungskosten.
3Die Betreiber können die Notstromgruppen weiterhin für ihre eigenen betrieblichen Zwecke nutzten. Der Einsatz für die Stromreserve hat im Fall eines Abrufs Vorrang.
4Das BFE kann technische Betriebsanforderungen festlegen.
4. Abschnitt: Einsatz und Abruf der Reserve
Art. 15 Abrufordnung
1Die ElCom legt das Zusammenspiel der Wasserkraftreserve und der ergänzenden Reserve für den Fall eines Abrufs in einer Abrufordnung fest. Darin wird festgelegt, in welcher Versorgungslage, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang Energie aus den beiden Reserven abgerufen wird.
2Sie beachtet dafür in der folgenden Reihenfolge:
a. eine rechtzeitig verfügbare und ausreichend grosse Leistung;
b. die Schonung von beschränkt verfügbaren Teilen der Reserven;
c. tiefe Kosten;
d. geringe Schadstoffemissionen und Klimaauswirkungen; und
e. die folgenden weiteren Bedingungen: