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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

20234 Strom produziert und ins Netz einspeist, kann keine Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 1bisbeantragen.

3Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss der Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen. Emissionen von Notstromgruppen, die bei einem Reserveabruf nach der Winterreserveverordnung Strom produzieren und ins Netz einspeisen, werden dabei nicht berücksichtigt.

Art. 96b Abs. 2, Bst. g

2Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:

g. deren Hauptzweck nicht die Produktion und Einspeisung von Strom aus mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken nach der Winterreserveverordnung5 ist.

2. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20086

Art. 7 Abs. 3 Bst. ebis

3In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere:

ebis. die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom…7 (WResV);

Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. abis

1Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung:

b. den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, für das Fahrplanmanagement und für die Stromreserve gemäss WResV;

2Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:

abis. die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV;

4SR xxx

5SR xxx

6 SR 734.71

7 SR xxx