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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 4 Verpflichtung zur Teilnahme
1Ist zu erwarten, dass es mit einer weiteren Ausschreibung nicht gelingt, die Reserve mit der erforderlichen Energiemenge und zu angemessenen Entgelten zu bilden, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), insbesondere auf Antrag der ElCom, in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Betreiber geeigneter Kraftwerke verpflichten, mit einer bestimmten Energiemenge an der Reserve teilzunehmen.
2Das UVEK legt auf Empfehlung der ElCom das Vorhalteentgelt für den betreffenden Betreiber fest.
Art. 5 Vereinbarung mit Betreibern von Wasserkraftwerken
1Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Betreiber, der einen Zuschlag erhält, eine Vereinbarung über die Vorhaltung ab. Die Vereinbarungen müssen einheitlich sein.
2In der Vereinbarung sind auf der Grundlage der Ausschreibung insbesondere festzulegen:
a. die Energiemenge, mit der ein Betreiber an der Reserve teilnimmt;
b. die Dauer und der Zeitraum der Vorhaltung;
c. das Vorhalteentgelt für den Betreiber;
d. die Bedingungen des Abrufs;
e. die Einzelheiten der folgenden Pflichten eines Betreibers gegenüber der Netzgesellschaft:
1. die Auskünfte, die ein Betreiber erteilen muss, und die Unterlagen, die er zur Verfügung stellen muss (Art. 17 Abs. 1),
2. die Meldung der verfügbaren Leistung (Art. 13 Abs. 2);
f. der Verzicht auf Revisionsarbeiten während der Vorhaltedauer;
g. eine Konventionalstrafe nach den Vorgaben der ElCom (Art. 2 Abs. 3 Bst. f).
3Kann die Netzgesellschaft mit einem Betreiber, den das UVEK zur Teilnahme an der Reserve verpflichtet, keine Vereinbarung erzielen, so legt die ElCom deren Inhalte fest.
4Die Netzgesellschaft legt den Abruf im Verhältnis mit den Bilanzgruppen fest. Sie kann eine entsprechende Mustervereinbarung vorgängig der ElCom vorlegen; diese kann Änderungen verlangen, falls die Mustervereinbarung nicht sachgerecht ist.
3. Abschnitt: Ergänzende Reserve
Art. 6 Reservekraftwerke und Notstromgruppen
1Zur Wasserkraftreserve kommt eine ergänzende Reserve mit einer Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW hinzu. Das UVEK kann diesen Wert in Absprache mit der ElCom und unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 2 erhöhen, wenn sich ein höherer Bedarf abzeichnet.