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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2An der Bildung der ergänzenden Reserve teilnehmen können Betreiber von:

a. mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Kraftwerken (Reservekraftwerke);

b. Notstromgruppen.

3Die Reservekraftwerke und Notstromgruppen kommen nur für die Stromreserve zum Einsatz und produzieren keinen Strom für den Markt.

Art. 7 Erstmalige Bildung der ergänzenden Reserve mit

Reservekraftwerken und spätere Erweiterung

1Das UVEK bildet die ergänzende Reserve in einem ersten Schritt mit den Betreibern von Reservekraftwerken, mit denen es sich im Hinblick auf eine Reserveteilnahme und eine Inbetriebnahme im Februar 2023 geeinigt hat.

2Das Bundesamt für Energie (BFE) kann weitere Betreiber in die ergänzende Reserve aufnehmen, um die Leistung nach Artikel 6 Absatz 1 zu erreichen. Es führt dafür in der Regel Ausschreibungen durch.

3Für den Zuschlag bei einer Ausschreibung werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a. die rasche Umrüstbarkeit und Einsatzbereitschaft von Anlagen;

b. die Höhe des Verfügbarkeitsentgelts;

c. weitere Kriterien wie die technische Qualität, die Bewilligungsfähigkeit, die Auswirkungen auf die Umwelt und den Standort eines Projekts.

Art. 8 Verpflichtung zur Teilnahme

Kann die ergänzende Reserve nicht im erforderlichen Umfang und zu angemessenen Entgelten gebildet werden, so kann das UVEK in Absprache mit dem WBF die Inhaber von geeigneten Reservekraftwerken oder Unternehmen, die über ein solches Kraftwerk verfügen können und die zum entsprechenden Betrieb fähig sind, verpflichten, mit einer bestimmten Kraftwerksleistung an der Reserve teilzunehmen.

Art. 9 Vereinbarung mit Betreibern von Reservekraftwerken und

Verfügbarkeitsentgelt

1Das BFE schliesst mit jedem Betreiber, der aufgrund einer Einigung, eines Zuschlags oder einer Verpflichtung an der Reserve teilnimmt, eine Vereinbarung über den Einsatz für die Reserve ab. Die Vereinbarungen unterscheiden sich je nachdem, ob der Betreiber der Eigentümer der Anlage ist oder ob er eine andere Berechtigung daran hat.

2In der Vereinbarung insbesondere festzulegen sind:

a. die für die Reserve einsetzbare Leistung;

b. die Dauer und der Zeitraum der Verfügbarkeit;

c. das Verfügbarkeitsentgelt für den Betreiber;