Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
durch die gleiche Form der Finanzhilfen des Bundes und der Kantone (also ein fester Betrag pro eröffnetem EPD) leicht sichergestellt werden, dass die kantonalen Finanzhilfen mindestens gleich hoch seien wie die des Bundes. Das geltende EPDG scheine es dem Bund nicht zu ermöglichen, die Kantone zur finanziellen Unterstützung der Stammgemeinschaften zu verpflichten. Aber es hindere den Bund nicht daran, Vorgaben für die Finanzierung des Betriebs und die Weiterentwicklung der Stammgemeinschaften zu definieren. Durch diese Kriterien könne der Bund die Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips sicherstellen, wie er dies beispielsweise beim Covid-19-Gesetz ebenfalls gemacht habe. Subsidiär, unter der Annahme, dass der Bund weder die Kantone zur Finanzierung des EPD verpflichten noch Kriterien für die Finanzierung der Stammgemeinschaften durch die Kantone festlegen könne, müsse das EPDG eine Gleichbehandlung der Stammgemeinschaften gewährleisten. Da davon auszugehen sei, dass die Kantone keine finanzielle Unterstützung an nationale Stammgemeinschaften leisten würden, wenn sie nicht dazu verpflichtet seien, sei im Falle von nationalen Finanzhilfen eine Auszahlung anteilig der im Kanton eröffneten Patientendossiers den tätigen Stammgemeinschaften unabhängig der finanziellen Beteiligung des Kantons zu gewähren.
Die Organisationen CLPh und Sphf führen aus, dass der Kanton Freiburg eine interkantonale Vereinbarung unterzeichnet habe, die die Entwicklung der CARA-Plattform begünstige und weitgehend finanziere. In der Praxis seien die Leistungserbringer nicht motiviert, sich an der Entwicklung und den Registrierungen zu beteiligen. So würde eine Gleichbehandlung die aktive Beteiligung der Apotheker am Datenaustausch durch das EPD stark begünstigen. Zur Erinnerung führt sie an, dass ein grosser Teil der Apotheker der Stammgemeinschaft abilis xHealth angeschlossen sei und bereits von einer optimalen Integration von abilis EPD in ihre Primärsysteme profitiere. Es stelle sich ihr die Frage, wie man ein Tool im Gesundheitswesen einsetzen könne, wenn es bei den Anbietern, die es nutzen sollten, nicht auf Interesse stosse, oder schlimmer noch, wenn es sie Zeit und Geld koste, um es zu nutzen, obwohl es eine Alternative gebe. Und: wie soll das Interesse der Patienten geweckt werden, wenn die Leistungserbringer nicht davon überzeugt seien und nicht in den Prozess einbezogen würden? Die Interoperabilität müsse gewährleistet sein und die Gleichbehandlung ebenfalls, was in den Westschweizer Kantonen, die der interkantonalen CARA-Vereinbarung unterliegen, nicht der Fall sei. Laut CLPh und Sphf sei dies ein klares Hindernis für die freie Wahl des Patienten und eine erhebliche Bremse für die Entwicklung des EPD-Projekts.
Die Organisationen AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf vermissen die Finanzierung der Gesundheitsdienstleister. So würden Anpassungen an deren IT-Systemen für die erforderliche Interoperabilität nicht abgegolten. Bei der elektronischen Gesundheitsakte in Österreich (ELGA) seien ebenfalls die Gesundheitsdienstleister und ihre Primärsystemhersteller bei der Weiterentwicklung berücksichtigt worden, so dass neue Services, wie die E-Medikation etabliert werden konnten. Diese Finanzierung der Systeme fehle gänzlich in der Vorlage. Nur so könne sichergestellt werden, dass flächendeckend neue Services implementiert würden.
Die ADTG bemängelt, dass die Übergangsfinanzierung ausschliesslich den Stammgemeinschaften vorbehalten sein werde. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber der nationaltätigen Gemeinschaft und Stammgemeinschaft dar. Die Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten ende nicht an den Kantonsgrenzen. Bereits heute müssten Gesundheitseinrichtungen, die in mehreren Kantonen tätig seien, sich unterschiedlichen Stammgemeinschaften anschliessen. Überregionaltätige Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften seien für solche Gesundheitseinrichtungen attraktiv, da ansonsten unverhältnismässig hohe Kosten für die organisatorische und technische Anbindung an die jeweilige Stammgemeinschaften anfielen. Mit dieser Vorlage werde somit ein Wettbewerb geschaffen, der nicht zum Ziel habe, das EPD zu verbreiten. Die ADTG fordert deshalb, dass auch Gemeinschaften und überregionale Stammgemeinschaften Finanzhilfen in Anspruch nehmen können.
ARTISET lehnt ab, dass die Finanzhilfen des Bundes nur gewährt werden, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD beteiligen. Durch einen solchen Mechanismus würden gewisse Stammgemeinschaften (inkl. der ihnen angeschlossenen Alters- und Pflegeinstitutionen) benachteiligt. Zur Illustrierung führt ARTISET an, dass der Kanton Graubünden bis anhin ein Engagement im Rahmen der Stammgemeinschaft eSANITA abgelehnt habe.