Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
4.1.4.1 Absatz 1
4.1.4.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Mitte kritisiert, dass die duale Ausgestaltung (Finanzierung durch Bund und Kantone) von Finanzhilfen die Stammgemeinschaft der Apothekerinnen und Apotheker (abilis) gefährden könnte. Sie findet, dass grundsätzlich allen funktionierenden Stammgemeinschaften Finanzhilfen gewährt werden sollten, beispielsweise indem diese eine Mitfinanzierung in mindestens gleicher Höhe auch von weiteren Akteuren garantieren können.
Die FDP befürchtet, dass die gewählte Vorgehensweise zu potenziellen Diskriminierungen von privaten Gemeinschaften führen könnte. Kantone, die eine Gemeinschaft entwickelt oder übernommen haben, könnte daher nicht daran interessiert sein, ein privates Konkurrenzprodukt mitzufinanzieren, obwohl dieses die Bedingungen eigentlich erfüllen würde. Die Verpflichtung müsse deshalb möglichst klar und verbindlich geregelt werden. Dies könne z.B. durch die Einführung eines für die Kantone ebenfalls fixen (minimalen) Beitrags erreicht werden.
economiesuisse führt aus, dass eine Ungleichbehandlung zwischen den von Kantonen gegründeten Stammgemeinschaften und den anderen Stammgemeinschaften zu vermeiden sei. Die Finanzierung des elektronischen Patientendossiers solle in jedem Fall unter den gleichen Bedingungen gewährleistet sein, unabhängig von der gewählten Stammgemeinschaft. Damit hätten alle Stammgemeinschaften die gleich langen Spiesse für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD.
Die Organisationen AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf führen aus, dass es für das ganze System keine Rolle spiele, wo der Patient oder die Patientin sein/ ihr Dossier eröffnet hat. Das Gesamtsystem profitiere von mehr Patientinnen und Patienten mit eröffneten Patientendossiers. Diesbezüglich sollte der Betrieb und die Eröffnung von neuen Dossiers gefördert werden. Eine Finanzierung über sämtliche Kantone müsse gleich auf die kantonalen, überkantonalen und nationalen Stammgemeinschaften verteilt werden und gleichermassen von Bund und Kantonen getragen werden. Sie sehen die Vorlage aus Sicht der Gleichbehandlung problematisch. Die vorgeschlagene Lösung regele lediglich die finanzielle Unterstützung der Stammgemeinschaften, sofern sie bereits durch einen Kanton finanziell unterstützt würden. Der AAV führt das Beispiel des Kantons Aargau an, der die Stammgemeinschaft eHealth Aargau SteHAG bis heute mit beträchtlichen Beträgen unterstützt. Eine Regelung der finanziellen Unterstützung fehle jedoch komplett. Kantone, die bei der Entwicklung oder dem Betrieb einer Stammgemeinschaft beteiligt seien, hätten kein Interesse daran, andere als ausserhalb dieser Beteiligung finanziell zu unterstützen. Entsprechend würden lediglich diese Stammgemeinschaften von den Beiträgen der Kantone profitieren, während nationaltätige Stammgemeinschaften, wie abilis, von den kantonalen Beiträgen nicht berücksichtigt würden. Der AAV wirft ein, dass die Tatsache, dass auch Personen oder Organisationen aus einem anderen Kanton die Dienste einer kantonalen Stammgemeinschaft in Anspruch nehmen können, bei der finanziellen Unterstützung nicht ausreichend einbezogen würde. Laut dem AAV und den Organisationen AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf gilt es, diese Ungleichbehandlung zu verhindern. Entscheidend für die finanzielle Unterstützung dürften einzig die effektiv eröffneten Patientendossiers sein. Die zuvor genannten Organisationen führen weiter aus, dass durch die vorgeschlagene Regelung nationale Stammgemeinschaften keine Möglichkeit hätten, ihren Anspruch auf Unterstützung geltend zu machen, weder durch kantonale noch nationale Beiträge. Damit würden nationale Stammgemeinschaften wie abilis gegenüber kantonalen Stammgemeinschaften klar benachteiligt. Um die verfassungsmässige Gleichbehandlung zu garantieren, wird eine Anpassung des Artikels 23a EPDG vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Formulierung solle die Kantone verpflichten, eine Finanzierung nach Anzahl eröffneten Patientendossiers von Personen mit Wohnort in diesem Kanton an die entsprechende Stammgemeinschaft zu entrichten. Die Kantone sind gemäss diesem Vorschlag selbstverständlich frei, auf die Leistung eines finanziellen Beitrags zu verzichten. Zudem steht die Finanzierung nur zertifizierten Stammgemeinschaften zu, was der LAV befürwortet. Laut der AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf sei das Kriterium des Wohnsitzortes angemessen, da ein Patient oder eine Patientin gemäss EPDG nur einer einzigen Stammgemeinschaft angehören kann und die Interoperabilität zwischen den Stammgemeinschaften eine Voraussetzung für die Zertifizierung und ein wesentliches Element des elektronischen Patientendossiers sei. Schliesslich könne