Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

Kanton werde dies damit begründen, dass abilis eine «private» Stammgemeinschaft ist, die mit der Stammgemeinschaft des betreffenden Kantons konkurriere und zudem einen nationalen Aktionsradius habe. Kantone, die sich an einer Stammgemeinschaft beteiligten und diese finanzierten, werden auch nur die EPD-Eröffnungen finanzieren, die bei dieser Stammgemeinschaft erfolgt seien. Folglich hätte abilis weder Anspruch auf eine kantonale noch auf eine Bundeshilfe. Nichtkantonale und vor allem nationale Stammgemeinschaften wie abilis würden somit schwer diskriminiert. Um eine Gleichbehandlung der Stammgemeinschaften nach Art. 8 und 27 der BV und geltendem EPDG zu gewährleisten, müssten sich die Kantone bereit erklären, eine Finanzierung in Form eines bestimmten Betrags pro EPD für den Betrieb der Stammgemeinschaften zu gewähren (für die Patienten, welche in ihrem Hoheitsgebiet wohnen und ein EPD eröffnen). Dies würde mit dem Hinweis erfolgen, dass es den Kantonen freisteht, eine solche Finanzierung abzulehnen, und zwar unabhängig von der Stammgemeinschaft, bei der diese Patienten ihr EPD eröffnet haben; vorausgesetzt natürlich, dass die Stammgemeinschaft vom Bund zertifiziert wurde. abilis ist der Meinung, dass dieses Wohnsitzkriterium angemessen sei, da ein Patient gemäss EPDG nur einer einzigen Stammgemeinschaft angehören könne und die Interoperabilität zwischen den Stammgemeinschaften eine Voraussetzung für die Zertifizierung und ein wesentliches Element des elektronischen Patientendossiers sei. Die mit dem EPD verbundenen Vorteile für die öffentliche Gesundheit, insbesondere die Einsichtnahme durch alle Leistungserbringer, würden somit für den Wohnkanton des Patienten gelten, unabhängig davon, in welcher Stammgemeinschaft sein EPD eröffnet wurde. Schliesslich würde identische Finanzhilfe von Bund und Kantonen (d.h. ein fixer Betrag pro eröffnetem EPD) leicht sicherstellen, dass die kantonale Unterstützung mindestens gleich hoch ist wie die des Bundes. abilis führt weiter aus, dass das geltende EPDG dem Bund nicht erlaube, die Kantone zur Finanzierung des EPD zu verpflichten. Andererseits sei es dem Bund nicht verwehrt, Kriterien festzulegen, die von den Kantonen bei der Mitfinanzierung des Betriebs der Stammgemeinschaften zu befolgen seien. Es sei in der Tat die Pflicht des Bundes, Kriterien festzulegen, die eine Gleichbehandlung der Stammgemeinschaften gewährleisteten. abilis weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Bund bereits Gelegenheit gehabt habe, im Rahmen der Gesetzgebung zur Überwindung der COVID-19-Epidemie (insbesondere Artikel 12 des COVID-19-Gesetzes vom 25. September 2020) Kriterien und Bedingungen festzulegen, die von den Kantonen im Zusammenhang mit von ihnen geteilten staatlichen Hilfen zu befolgen seien. Für den Fall, dass der Bund der Ansicht sein sollte, dass das geltende EPDG ihn daran hindere, nicht nur eine Finanzierung des EPD durch die Kantone zu verlangen, sondern darüber hinaus die Kantone aufzufordern, identische Kriterien für seine Finanzierung zu verwenden, sollte die laufende Gesetzesänderung dennoch eine Gleichbehandlung der Stammgemeinschaften gewährleisten. Aus den oben genannten Gründen sei es ziemlich sicher, dass die Kantone mit eigenen Stammgemeinschaften die anderen nicht finanzieren würden. Daher wäre die einzige Möglichkeit, um das Verfassungsziel der Gleichbehandlung zu erreichen, wenn auf die Forderung nach einer gleichwertigen kantonalen Vorfinanzierung für nationale Stammgemeinschaften verzichten wird und die Finanzierung durch den Bund mindestens verdoppeln würde (d.h. zweimal 15 Franken, also 30 Franken pro offenes EPD für Stammgemeinschaften, die keine kantonale Finanzierung erhalten würden).

AD Swiss fordert die Gleichberechtigung aller Akteure (Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringer).

Die HIN kritisiert, dass sich die Übergangsfinanzierung ausschliesslich auf die EPD-Eröffnung bezieht, womit Gemeinschaften und die IDP leer ausgingen. Sie fordert, dass jede zertifizierte Gemeinschaft und Stammgemeinschaft und jeder zertifizierte IDP Zugang Finanzhilfen erhalten, da die Finanzhilfen die Nutzung des gesamten EPD-Ökosystems stimulieren sollen.

Gemäss der CVCI ist die Frage, welcher Kanton die eröffneten EPD finanzieren würde, ungeklärt. Die Bestimmung könne so ausgelegt werden, dass Kantone mit einer eigenen Stammgemeinschaft beschliessen könnten, keine privaten - kantonalen oder nationalen - Gemeinschaften zu finanzieren, da sie mit den staatlichen Gemeinschaften konkurrieren. Dies hätte zur Folge, dass nur die staatlichen Stammgemeinschaften von der kantonalen Finanzierung und damit von der Bundesfinanzierung profitierten, zum Nachteil der privaten Gemeinschaften. Ein solcher Mechanismus verstiesse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und würde eine