Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

Nachfolgend sind nur die spezifischen Rückmeldungen, das heisst kritische oder ablehnende Stellungnahmen sowie Ergänzungs- und/oder Änderungsvorschläge, zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen dargestellt. Stellungnahmen, in denen eine explizite Zustimmung zu einem bestimmten Artikel geäussert wird, sind nicht aufgeführt.

4.1 EPDG

4.1.1 Ingress

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 29. Mai 2013,

beschliesst:

Der Kanton TG bemängelt, dass – zur Legitimierung der Finanzhilfe des Bundes – im Ingress des EPDG Artikel 117 Absatz 1 BV aufgeführt wird, so dass das EPD, entgegen der heutigen Konzeption, als Instrument der Krankenversicherung betrachtet werden könne. Dieser Bezug sei konstruiert und es fehle an einer verfassungsmässigen Grundlage für die staatliche Mitfinanzierung des EPD.

ARTISET empfiehlt, die Betrachtungen des Bundesrates über die Verfassungsmässigkeit der Gesetzgebung des Bundes über das EPD und die damit verbundenen Finanzhilfen des Bundes mit grosser Vorsicht zu betrachten: Das Konstrukt, wonach das EPDG (auch) in Artikel 117 BV eine verfassungsmässige Verankerung haben kann, finde zwar eine politische Begründung in der Notwendigkeit, das Weiterbestehen und die Weiterentwicklung des EPD gewährleisten zu müssen. Formell aber grenze die Verankerung in Artikel 117 BV an eine nachgeholte juristische Trickserei, welche zudem nicht als harmlos einzustufen sei, Dadurch stelle sich der Bund und insbesondere das EDI/ BAG eine markant ausgebaute Vollzugsmacht und entsprechenden Weisungsbefugnisse gegenüber den Kantonen sicher.

Die Organisationen mfe, SGAIM erachten es als problematisch, dass die Verankerung des EPD im KVG mit den Argumenten der Stärkung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Behandlungsprozesse, der Erhöhung der Patientensicherheit, der Erhöhung der Effizient des Gesundheitssystems und der Förderung der Gesundheitskompetenz der Patienten Steigerung begründet werden soll.

Vielmehr würde der Kern von Artikel 117a der BV darauf abzielen, die medizinische Grundversorgung und insbesondere Haus- und Kinderärzte zu unterstützen. Diese bezweifeln den Mehrwert des EPD in seiner aktuellen Funktionalität ernsthaft und sind vielmehr der Meinung, dass das Geld, das aus Artikel 117a BV resultiert, anders investiert werden sollte; insbesondere in die Nachwuchsförderung von Haus- und Kinderärzten und in die Stärkung der Rahmenbedingungen für diese Berufe.

4.1.2 Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers.

2 Es legt die Massnahmen fest, die die Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers unterstützen.

3 Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Es soll damit auch zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung sowie zur Kosteneindämmung im Bereich der Krankenversicherung beitragen.

4 Die Haftung der Gemeinschaften, der Stammgemeinschaften, der Portale für den Zugang der Patientinnen und Patienten zu ihren Daten (Zugangsportale), der Herausgeber von Identifikationsmitteln, der Gesundheitsfachpersonen sowie der Patientinnen und Patienten richtet sich nach den auf sie anwendbaren Vorschriften.