Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
4.1.2.1 Absatz 2
Die EKK führt aus, dass ein Kulturwandel zwischen GFP und Patienten viel Zeit erfordere. Letztere befänden sich nämlich nicht auf der gleichen Stufe bezüglich der Entscheidungskompetenz wie die GFP. Das aktuelle, bis Ende 2023 geltende Gesetz enthalte in Absatz 2 eine Bestimmung, wie der Wechsel und die schrittweise Einführung des EPD zu erreichen ist. Mit der Vorlage für die Übergangsfinanzierung werde diesem Aspekt nicht mehr Rechnung getragen, da der Absatz 2 aufgehoben wurde. Die EKK ist daher der Ansicht, dass das EPDG den zeitlichen Aspekt bei der Umsetzung dieses erwarteten Kulturwandels besser einbeziehen sollte.
4.1.2.2 Absatz 3
Die SDA erachtet es als notwendig, in der Zweckbestimmung bereits auf die sichere und sinnvolle Nutzung der Gesundheitsdaten hinzuweisen, da diese für die Zukunft des Schweizer Gesundheitssystems von zentraler Bedeutung sei. Sie schlägt deshalb folgende Änderung (unterstrichen) von Absatz 3 erster Satz vor: «Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht, die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert, die sinnvolle Datennutzung sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden.»
Die Organisationen ACSI und FRC finden die Formulierung in Absatz 3 zweiter Satz zu restriktiv. Das EPD biete ein grosses Potenzial zur Verbesserung der Versorgungsqualität, aber mehr noch als eine «Kostensenkung» ermögliche es eine bessere «Wirtschaftlichkeit», indem Kostenüberschreitungen durch doppelte und dreifache Untersuchungen, Überverschreibungen von Leistungen oder Medikamenten verhindert werden können. Sie schlagen deshalb folgende Änderung vor: «Es soll damit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sowie zur Kosteneindämmung auch zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung im Bereich der Krankenversicherung beitragen.»
Zur Kosteneindämmung gehört laut dem SDV auch das Präventionsprinzip. Dazu gehöre auch die Selbstmedikation im Sinne der Kernkompetenz der Drogerien. Der SDV schlägt folgende Änderung von Absatz 3 zweiter Satz vor: «Es soll damit auch zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung, zur Gesundheitskompetenz der Bevölkerung (Prävention) sowie zur Kosteneindämmung im Bereich der Krankenversicherung beitragen.»
4.1.3 Art. 3 Einwilligung
1 Für die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers ist die ausdrückliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten erforderlich. Die Einwilligung ist nur gültig, sofern die betroffene Person sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1bis Die Stammgemeinschaften müssen die Einwilligung der Patientin oder des Patienten jederzeit nachweisen können.
2 Liegt die Einwilligung vor, so wird im Behandlungsfall vermutet, dass die betroffene Person damit einverstanden ist, dass die Gesundheitsfachpersonen Daten im elektronischen Patientendossier erfassen. Gesundheitsfachpersonen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sowie von Einrichtungen, denen von einem Kanton oder einer Gemeinde die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen wurde, sind in diesem Fall berechtigt, Daten im elektronischen Patientendossier zu erfassen und zu bearbeiten.
3 Die Patientin oder der Patient kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
4 Sie oder er kann nicht dazu verpflichtet werden, Daten aus ihrem oder seinem elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen.
4.1.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone NW und SG sowie die Organisationen FMH, BEKAG, mfe und SGAIM weisen darauf hin, dass auch bei der ausdrücklichen Einwilligung die bisherige Informationspflicht inkl. Widerspruchsmöglichkeit bestehen bleiben müsse (informed consent). Ebenso sei die Freiwilligkeit der Einwilligung eine Voraussetzung, dass die Einwilligung überhaupt erteilt werden könne. Auf Verordnungsebene müsse geregelt werden, in welcher Form die rechtsgültige Einwilligung zu erfolgen habe. Die Stammgemeinschaften benötigten zudem für die