Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
Überprüfbarkeit einen rechtlichen Rahmen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Einwilligung überprüfbar und nachvollziehbar ist. Sofern die Einwilligung durch die Patientin oder den Patienten erfolge, müsse dies dem Patienten ausgehändigt werden. Mit dieser Zustellung der Einwilligung sei zwingend vorzusehen, dass die Patienten den Vorgang, zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts, nochmals bestätigen (Double-Opt-In). Die mfe und SGAIM fordern, dass die Umsetzung in allen Kantonen gleich sein müsse.
Die FRC und SKS weisen darauf hin, dass die vereinfachten Einwilligungsprozesse den höchsten Sicherheitsstandards genügen und Gegenstand eines ständigen Monitorings sein müssten.
Die ADTG und H+ weisen darauf hin, dass trotz der Aufhebung der Schriftform in bestimmten Fällen eine persönliche Vorsprache immer noch erforderlich sei. Bereits heute sei das so genannte Autoident-Verfahren im Zusammenhang mit einer QES nach ZertES zulässig. Das Verfahren verwende die biometrischen Merkmale von Reisepässen einschliesslich der Überprüfung der Übereinstimmung von Person und Angaben auf dem Pass. Es sei davon auszugehen, dass diese Form der Identifikation auch innerhalb der Stammgemeinschaften für die Eröffnung von Dossiers rasch umgesetzt werde. Eine Gesetzesänderung würde somit keine Rolle mehr spielen. Auch eSANITA weist darauf hin, dass ein Teil der Bevölkerung bei der EPD-Eröffnung auf persönliche Unterstützung angewiesen sei, so dass auch diese Möglichkeit parallel dazu weiterhin angeboten werden müsse.
ARTISET und der SBK betonen, dass es sich bei den Daten im EPD um Gesundheitsdaten und damit um höchstpersönliche und sensible Daten handele. Der SBK fordert darum, dass der Datenschutz und der Schutz vor Missbrauch zu jeder Zeit gewährleistet sein müsse und geeignete Massnahmen zum Schutz vor Missbrauch bei der Einwilligung notwendig seien.
Die IPAG findet es wichtig, dass die rechtsgültige Einwilligung der Patientinnen und Patienten für die Nutzung des EPD klar geregelt und überprüfbar ist. Sie unterstützt den Vorschlag eines Double-Opt-In-Verfahrens zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Patientinnen und Patienten.
4.1.3.2 Absatz 1bis
Der Kanton TI macht darauf aufmerksam, dass der Begriff «jederzeit» im digitalen Zeitalter neue Interpretationen zulasse, die das Gesetz bisher nicht vorgesehen hat. Es sei nicht möglich, nachts und ausserhalb der Geschäftszeiten auf jede Anfrage zu reagieren, insbesondere wenn die Einwilligung in Papierform gespeichert sei. Der Begriff «jederzeit» erscheine unverhältnismässig und unnötig. Der Kanton TI schlägt folgende Anpassung von Absatz 1bisvor: «Die Stammgemeinschaften müssen in der Lage sein, die Einwilligung des Patienten jederzeit auf Anfrage nachzuweisen.» Auch die SGMI führt aus, dass der Begriff «jederzeit» in Absatz 1biskeinen nennenswerten Mehrwert bringe, wenn ein Nachweis erbracht werden müsse. Die Gefahr bestehe, dass sich daraus Abfragedienste/ technisch aufwändige Lösungen ergeben würden. Die SGMI beantragt deshalb die Streichung des Begriffs «jederzeit».
4.1.4 Art. 23a Grundsätze
1 Der Bund kann Stammgemeinschaften Finanzhilfen für die Sicherstellung der Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers gewähren.
2 Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier ausgerichtet. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.
3 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Die Beteiligung der Kantone muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt sein.
4 Können für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens die Hälfte der entsprechenden Kosten betragen.