Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

nachhaltiges EPD für die Zukunft leisten. Es seien deshalb bei der Ausrichtung von Finanzhilfen folgende zwei Kriterien miteinzubeziehen:

• Anzahl angeschlossener Leistungserbringer einer Stammgemeinschaft, die effektiv Inhalte in die EPD einspeisen.

• Integration weiterer Zusatzdienste (z.B. eMedikation).

Für Post ist zudem nicht klar, wie man mit Massen-Onboardings z.B. im Rahmen von Impfdossiers umgeht.

4.1.4.2.2 Bemerkungen zur Höhe der Finanzhilfe

Die Kantone AG, AI, BE, BS, NE, NW, TI und die GDK sowie die Organisationen ACSI, DVSP, AAV, ADTG, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse, scienceindustries und Sphf finden den Betrag von 15 Franken als zu tief bemessen. Die Kantone FR, GE, JU, VS und CARA bemerken, dass im Fall von CARA die Kantone einen weitaus höheren Beitrag leisten werden als der Bund. Die Kantone FR, GE, JU, VS, CARA und die KSG führen aus, dass die vorgesehene Finanzhilfe von 15 Franken die geschätzten durchschnittlichen Kosten von 120 Franken für jede Eröffnung eines EPD bei Weitem nicht decke. Der Betrag sei auf 50 Franken anzusetzen. eSANITA schliesst sich dieser Forderung an und fordert darüber hinaus im Falle einer physischen Eröffnung die Verdoppelung des Betrags.

Der Kanton BS schlägt einen Betrag von 20 Franken pro EPD vor.

Der Kanton SO fordert, dass kein fixer Betrag, sondern ein Maximalbetrag pro eröffnetes EPD festgelegt werden soll. Andernfalls habe der Bund aufgrund einer tieferen finanziellen Beteiligung des Kantons keine Möglichkeit, effizientere EPD-Eröffnungen zu fördern.

Der Kanton NE hält einen Betrag von 30 Franken für angemessen, da der vorgesehene Betrag nur auf den Kosten im Zusammenhang mit der Herausgabe eines IDM beruhten, aber sowohl die Herausgabe des IDM wie auch der Betrieb der Stammgemeinschaften höhere Kosten verursache (Kosten im Zusammenhang mit der Plattform, der Zertifizierung der Stammgemeingemeinschaft, der Kommunikation, der Ausbildung, der Eröffnung von EPD der Ausstellung eines IDM und der Unterstützung).

Die ACSI erachtet es als unabdingbar, dass Bund und Kantone gemeinsam ein Verfahren und Beträge festlegen, welche die Finanzierung der Stammgemeinschaften auch für die Übergangszeit wirksam sicherstellen.

Die IPAG führt aus, dass die vorgesehene Hilfe von 15 Franken pro eröffnetes Dossier nur einen Teil der tatsächlichen Kosten decke, die bei einer Eröffnung anfallen. Es sei unklar, wie der finanzielle Mittelbedarf der Stammgemeinschaften eingeschätzt werde, und die Orientierung der Finanzhilfen an den Kosten für ein effizient herausgegebenes IDM nach EPDG erscheine als ein unzureichender Ansatz.

Die ADTG schlägt vor, die Höhe des Betrags einschliesslich des Rahmenkredits mindestens zu verdoppeln bzw. auf 50 Franken anzuheben.

Auch die Post gibt zu bedenken, dass der Betrag von 15 Franken nicht kostendeckend bzw. zu klein sei, so dass die finanziellen Probleme nicht entschärft werden könnten. Zudem werde aus den Erläuterungen nicht klar, warum sich die Höhe des Betrags von 15 Franken am eingesetzten IDM orientiere.

4.1.4.2.3 Änderungsanträge

Die ADTG schlägt vor, die Finanzhilfen an die Anzahl der angeschlossenen Leistungserbringer zu koppeln und Absatz 2 wie folgt zu ändern: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier ausgerichtet. Zudem wird ein Betrag für die Anzahl an eine Stammgemeinschaften und Gemeinschaften angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen ausgerichtet. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.»

Die ASPS fordert, es seien zusätzlich zu den Patientendossiers Anreize zu schaffen, um Leistungserbringer anzubinden und deren aktive Teilnahme zu fördern und schlägt folgende