Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

Änderung von Absatz 2 Satz 1 vor: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrages Beitrages pro eröffnetes Patientendossiers und/oder pro teilnehmenden Leistungserbringer ausgerichtet.»

Die IG eHealth, SDV und SHV fordern die Unterstützung der Anbindung von GFP. Ein wesentlicher Bestandteil der Infrastruktur stelle die Ablage (Backend) inkl. Berechtigungen und Register sowie das Portal für GFP dar (Frontend). Aus diesem Grund soll Absatz 2 wie folgt geändert werden: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier ausgerichtet. Zudem wird ein Betrag für die Anzahl an eine Stammgemeinschaften und Gemeinschaften angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen ausgerichtet. Finanzhilfen können den Stammgemeinschaften/Gemeinschaften für die Integration relevanter EPD-Kernservices gewährt werden. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.»

Die SGMI und CH++ führen zu Absatz 2 aus, dass die Neueröffnung nur teilweise ein guter Messwert sei, besser wäre die finanzielle Unterstützung eines ganzjährig betriebenen EPD, da der Patient nur bei einer Stammgemeinschaft registriert sein kann. Die nachhaltige und qualitativ gute Organisation einer Stammgemeinschaft werde damit unterstützt. Sie schlagen folgende Änderung vor: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes angebotenem Prozessabbild und pro ganzjährig betriebenem Patientendossier erteilt ausgerichtet. Der Bundesrat legt die nutzenstiftenden Prozesse und die Beträge fest.»

Die Spitex schlägt vor, die Finanzhilfe an die angeschlossenen Leistungserbringer zu koppeln und beantragt folgende Änderung von Absatz 2 Satz 1: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro bereits oder in der Übergangsperiode eröffnetes Patientendossier ausgerichtet. Zudem wird pro angeschlossene Gesundheitsfachperson/Leistungserbringer ein Betrag an Stammgemeinschaften und Gemeinschaften ausgerichtet. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.»

Der SVDG und die VGI.ch führen aus, dass die Anzahl der Dossier Eröffnungen die Verbreitung des EPD bei den «Patienten» fördere. Bei den Spitälern seien schweizweit immer noch weniger als 50 % der Leistungserbringer und nur ca. ein Drittel aller APH angeschlossen. Es solle bei den (Stamm-)Gemeinschaften auch der Anreiz geschaffen werden, die Quote der produktiv angeschlossenen Leistungserbringer z.B. mittels Vergünstigungen zu steigern. Sie schlagen folgende Änderung von Absatz 2 vor: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier und zusätzlich jährlich anhand der Anzahl produktiv angeschlossenen Leistungserbringer, welche aktiv Dokumente hochladen ausgerichtet. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.»

AD Swiss führt aus, dass ein wesentlicher Bestandteil der Infrastruktur die Ablage (Backend) inkl. Berechtigungen (ID’s) und Register sowie das Portal für GFP darstelle (Frontend). AD Swiss schlägt vor, Absatz 2 wie folgt anzupassen: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier ausgerichtet. Zudem wird ein Betrag für die Anzahl an eine Stammgemeinschaften und Gemeinschaften angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen sowie ein Betrag pro ausgestellte elektronische Identität ausgerichtet. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.». Die HIN schliesst sich diesem Antrag an.

axsana führt aus, dass das EPD nur dann Nutzen erbringe, wenn das komplette Ökosystem angebunden sei. Neben den Patienten seien das die Gesundheitseinrichtungen. Um einen Anreiz zur Verbreitung des EPD zu setzen, müsse entsprechend der aktiven Teilnahme der Gesundheitseinrichtungen berücksichtigt werden. Um die Berechnung weiterhin einfach zu halten, schlägt sie vor, nicht nur pro eröffnetes Patientendossier einen festen Betrag auszurichten, sondern auch pro neu produktive GFP. Absatz 2 sei wie folgt zu ändern: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier und pro neu produktive Gesundheitsfachperson ausgerichtet. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.».

4.1.4.3 Absatz 3

4.1.4.3.1 Bemerkungen zu Satz 1

Die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, GL, LU, NW, SO, TI, UR und die GDK beurteilen die Ausgestaltung der dual zu gewährenden Finanzhilfen kritisch, da mehrere Stammgemeinschaften