Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
Der sgv-usam ist der Meinung, dass nicht nur die Verbreitung, sondern auch die Mitgliedschaft von GFP berücksichtigen sollte. Die Finanzhilfen sollen keinesfalls ineffiziente Strukturen zementieren, sondern zu einem EPD beitragen, das von den GFP und der Bevölkerung nachhaltig genutzt werden kann. Das EPD müsse seine Nützlichkeit und Funktionalität bei der Bevölkerung und den Akteuren des Gesundheitswesens unter Beweis stellen können.
Die FRC plädiert dafür, die Anzahl angeschlossener Leistungserbringer einer Stammgemeinschaft, welche effektiv Inhalte in die EPD einspeisen, bei der Ausrichtung der Finanzhilfe zu berücksichtigen. Sie schlägt weiter vor, dass ein bestimmter Grundbetrag für ein EPD ausgerichtet werde, das ein ganzes Jahr (12 Monate) betrieben werde Dazu solle ein weiterer noch zu bestimmender Betrag für jeden von Bund und Kantonen klar definierten und nützlichen Zusatzdienst, der ein ganzes Jahr angeboten werde, bezahlt werden - bis zu einem bestimmten Maximalbetrag pro ganzjährig betriebenen Prozess und Dossier.
Die SKS findet die Anzahl der eröffneten EPD auf lange Sicht als Bemessungsgrundlage nicht ausreichend, da sie nichts über den Betrieb und die Nutzung nach der Eröffnung aussagen würden. Die aktive Beteiligung der Leistungserbringer sei unabdingbar, damit das volle Potenzial des EPD ausgeschöpft werden könne. Die SKS empfiehlt deshalb, für die Bemessung der Finanzierung zusätzliche Indikatoren zu implementieren, die nicht nur die Eröffnung, sondern auch den laufenden Betrieb abbilden – beispielsweise Angaben zur Anzahl Leistungserbringer welche einer Stammgemeinschaft angeschlossen sind und die EPD ihrer Patienten aktiv bewirtschaften.
Die ADTG führt aus, dass das EPD nur dann für Patientinnen und Patienten nutzbringend und im Behandlungsprozess effektiv und wirksam eingesetzt werden könne, wenn im EPD die behandlungsrelevanten Informationen aller am Behandlungsprozess beteiligten GFP vorhanden seien. Zudem müssten diese Informationen im EPD übersichtlich und nicht nur im Notfall rasch zugreifbar bzw. verfügbar sein. Stand heute seien nur 41 % der Spitäler, die eine Verpflichtung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. f KVG trifft, am EPD angeschlossen. Die Gefahr, dass eine zunehmende Menge an eröffneten Dossiers nicht mehr bewirtschaftet werde, steige somit an. Seitens der Bevölkerung sei zu befürchten, dass das EPD aufgrund seiner geringen Aktualität innert kürzester Zeit nicht mehr genutzt werde. Die Kopplung der Finanzhilfen an die Anzahl eröffneter Dossiers ist daher nicht zielführend. In die Berechnungsgrundlage für die Finanzhilfen müssten daher zwingend auch die Anzahl der Leistungserbringer, die am EPD teilnehmen, berücksichtigt werden.
ARTISET und die ASPS sind ebenfalls der Meinung, dass es zielführend wäre, die Finanzhilfen nicht einzig vom Kriterium der Anzahl eröffneter EPD abhängig zu machen, sondern auch von der Anzahl angeschlossener Leistungserbringer einer Stammgemeinschaft, welche effektiv Inhalte in die EPD einpflegen, und der Integration weiterer Zusatzdienste.
Es ist nicht im Sinne der IG eHealth und dem SHV, dass in der Übergangsfinanzierung nur auf die Anzahl eröffneter EPD fokussiert wird. Die Verbreitung zu fördern, sei ein wichtiges Element, jedoch nicht der einzige entscheidende Faktor. Ebenfalls zentral sei der Anschluss von Leistungserbringern/GFP und die Tiefenintegration in deren Primärsysteme. Deshalb seien die Anzahl angeschlossener Leistungserbringer einer Stammgemeinschaft, die effektiv Inhalte in die EPD einspeisen, und die Integration weiterer Zusatzdienste bei der Ausrichtung von Finanzhilfen zu berücksichtigen.
Laut dem SDV sei die einseitige Unterstützung von Stammgemeinschaften nicht zielführend. Der SDV schlägt vor, bei der Ausgestaltung der Finanzhilfen die Anzahl an einer (Stamm-)Gemeinschaft angeschlossener GFP zu berücksichtigen. Damit würden auch diejenigen (Stamm-)Gemeinschaften belohnt, die überdurchschnittlich viele GFP ans EPD angebunden haben. Weiter sollte ein Teil der Finanzhilfen pro Integration weiterer Zusatzdienste (z.B. eMedikation) eingesetzt werden. Dies würde eine Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zur Folge haben.
Die Spitex führt aus, dass es ihr wichtig erscheine, dass sich Leistungserbringer einer (Stamm-)Gemeinschaft anschliessen würden, um den nötigen Mehrwert des EPD zu gewährleisten. Aus diesem Grund sei es sinnvoll, die Finanzhilfen an die Anzahl an eine (Stamm-)Gemeinschaft angeschlossene Leistungserbringer zu koppeln.