Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
4.1.4.3.2 Bemerkungen zu Satz 2
Die Kantone AG, AI, BE, BL, GL, SG, UR, die GDK und eSANITA geben zu bedenken, dass in einigen Kantonen bis zum Inkrafttreten der Vorlage keine gesetzlichen Grundlagen für die hälftige Mitbeteiligung der Kantone an der Finanzierung bestehen werden. Sie würden eine klarere bundesrechtliche Regelung für allenfalls notwendige kantonale Gesetzesgrundlagen begrüssen. Auch der Kanton NW würde dies begrüssen, obwohl hier die notwendigen kantonalen Gesetzesgrundlagen vorhanden sind. Der Kanton GR führt aus, dass er über keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfe verfüge.
Die Kantone AG, AI, BE, BL, GL, NW, SG, UR und die GDK fordern, dass eine Auszahlung von Finanzhilfen des Bundes zeitlich nicht von bereits erfolgten Auszahlungen abhängig gemacht werden dürfe, sondern der Nachweis einer zugesicherten Beteiligung der Kantone ausreichend sei. Auch der Kanton ZH beurteilt kritisch, dass die Beteiligung der Kantone bei Einreichung der Gesuche bereits erfolgt sein muss. Diese Regelung ziehe einen grossen Koordinationsbedarf bei der Durchsetzung nach sich und würde die Auszahlung von Finanzhilfen zeitlich verzögern. Soweit an einer Bindung der Finanzhilfen des Bundes an eine bereits ausbezahlte Mitfinanzierung der Kantone festgehalten würde, sollte zumindest auf die Regelung verzichtet werden, dass die kantonalen Beiträge vor den Bundesgeldern ausbezahlt sein müssten. Stattdessen solle die Auszahlung an die Stammgemeinschaften durch den Bund lediglich an einen Nachweis einer zugesicherten Beteiligung der Kantone geknüpft werden. eSANITA schliesst sich dieser Aussage an. Die Kantone AG, BE, GL und NW fordern, dass die Kantone die Möglichkeit haben müssten, ihre finanzielle Unterstützung unter Vorbehalt zu gewähren und sie im Fall, dass der Bund ein Gesuch abschlägig beurteilt, wieder zurückzuziehen.
Der Kanton BE führt aus, dass ein schriftliches Zahlungsversprechen eine Ausgabenbewilligung des finanzkompetenten Organs voraussetze. Die Kantone würden daher eine nicht zu unterschätzende Vorlaufzeit brauchen, damit das finanzkompetente Organ eine Ausgabebewilligung beschliessen könnten. Für ihn bedeute dies konkret, dass sich der Grosse Rat des Kantons BE mit der Ausgabebewilligung befasst werden müsse. Zudem müsse wohl auch die dreimonatige Referendumsfrist abgewartet werden, bevor eine Zusage gemacht werden könne.
Auch der Kanton BS schlägt vor, dass für die Auszahlung der ersten Finanzhilfen im Jahr 2024 ein Nachweis einer zugesicherten Mitfinanzierung der Kantone ausreichend sein solle, um so die Ausrichtung der Finanzhilfen zu vereinfachen. Dieser Forderung schliesst sich der Kanton BE an.
Der Kanton LU gibt zu bedenken, dass die zusätzlichen finanziellen Mittel eine Budgetzustimmung durch das Kantonsparlament erfordere.
Auch die ADTG weist darauf hin, dass ein solcher Nachweis in der Praxis nicht zeitgerecht vorliegen könne. Anstelle des Nachweises solle auch die Vorlage der Zusicherung durch den Kanton möglich sein, so dass die Finanzhilfen so rasch wie möglich beantragt werden könnten.
Bezüglich Absatz 3 ortet die Post prozessuale Schwierigkeiten, was den Nachweis der Beteiligung der Kantone betrifft. Die aktuelle Formulierung verlange, dass die Mitfinanzierung des Kantons bereits «erfolgt» sei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung der Stammgemeinschaft um Finanzhilfen beim Bund. Damit der Kanton die Beteiligung i) budgetieren und ii) freigeben kann, fehlten ihm vorgängig die Informationen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV). Zudem sei unklar, was unter «Nachweis» zu verstehen (vgl. Art. 5 EPDFV) ist und wie bzw. wodurch der Nachweis erfolgen soll. Aufgrund unterschiedlicher politischer Gegebenheiten hätten nicht alle Stammgemeinschaften gleiche Startbedingungen zum Erlangen der Bundesfinanzhilfen. Die Post ist der Meinung, dass bereits eine Zusicherung des Kantons in geeigneter Form ausreichend sein sollte. Das würde den Stammgemeinschaften mehr Spielraum geben.