Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
4.1.4.3.3 Änderungsanträge
Die Kantone AG, AI, BE, BL, LU, SG, TI, UR und die GDK bemängeln, dass der Nachweis einer geleisteten Mitbeteiligung nur mit einem Zahlungsbeleg mit Valuta in der Vergangenheit erbracht werden könne. Kantone die heute noch keine Rechtsgrundlage hätten, könnten bis zum 15. September 2024 (nach Art. 10 Abs. 1) keine Zahlung geleistet haben und die Stammgemeinschaft könne folglich kein gültiges Gesuch einreichen. Die Kantone könnten im Rahmen der dann noch laufenden kantonalen Gesetzgebungsverfahren maximal ein schriftliches Zahlungsversprechen in der nahen Zukunft leisten. Sie schlagen vor, Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu ändern: «Die Beteiligung der Kantone muss vor zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt zugesichert sein.»
Auch der Kanton ZH findet, dass bei einer Bindung der Finanzhilfen des Bundes an eine Mitfinanzierung der Kantone auf die Regelung zu verzichten sei, dass die kantonalen Beiträge vor den Bundesgeldern ausbezahlt sein müssen. Er beantragt die Streichung von Absatz 3 Satz 2.
Die Mitte fordert eine Anpassung von Absatz 3, wonach sich nicht nur Kantone, sondern auch weitere Akteure an Finanzhilfen in gleicher Höhe beteiligen können.
Die Organisationen AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf erachten Absatz 3 als nicht zielführend für die Finanzierung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers. Die Finanzierung für ein nationales Projekt solle auf nationaler Ebene ansetzen. Man müsse konkret die Kantone in die Pflicht nehmen, das System zu unterstützen und zu finanzieren. Die Finanzhilfen von Bund und Kantonen müssten dabei unabhängig von der Beteiligung oder Unterstützung eines Kantons für eine Stammgemeinschaft ausfallen und sollten deshalb an die dort ansässige Person anknüpfen, die ein EPD bei einer kantonalen oder nationalen Stammgemeinschaft eröffnen. Jede Stammgemeinschaft erhielte so ihre Finanzhilfe anteilig zu den bei ihnen neueröffneten elektronischen Patientendossiers für die im Kanton ansässigen Patienten. Damit würden national tätige Stammgemeinschaften den kantonal oder regional auftretenden Stammgemeinschaften gleichgestellt. Sie schlagen folgende Änderungen von Absatz 3 vor: «Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Die Beteiligung der Kantone erfolgt ebenfalls in Form eines festen Betrags pro eröffnetem Patientendossier einer im Kanton wohnhaften Person unabhängig der Stammgemeinschaft, bei der die Person das Patientendossier eröffnet hat. Die Beteiligung der Kantone muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt sein.»
ARTISET schlägt aufgrund der eventuell fehlenden Unterstützung durch die Kantone folgende Neuformulierung von Absatz 3 vor: «Die Kantone sind dazu verpflichtet, sich in mindestens gleicher Höhe wie der Bund an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers zu beteiligen. Wenn die Beteiligung des Kantons vor der Einreichung des Gesuchs um Finanzhilfe durch die Stammgemeinschaften noch nicht erfolgt ist und der Betrag der kantonalen Finanzhilfe infolgedessen nicht tatsächlich ausgeschüttet worden ist, leistet der Bund den vom Kanton geschuldeten Anteil der Finanzhilfe. In diesem Fall ist der Kanton ist verpflichtet, seinen Anteil der Finanzhilfe innerhalb des darauffolgenden Jahres dem Bund zurückzuerstatten.»
Die ASPS führt aus, dass die Voraussetzung von Absatz 3 zu unnötigen Verzögerungen in der Finanzierung führen könne. Entsprechend solle hier eine Zusicherung des Kantons in geeigneter Form als Nachweis für dessen Beteiligung ausreichen. Sie schlägt vor, Absatz 3 Satz 2 wie folgt anzupassen: «Die Beteiligung der Kantone muss vor der Einreichung des Gesuches um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt in geeigneter Form bestätigt sein.»
Die IG eHealth, SDV und SHV bemerken, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit die Finanzhilfen an Stammgemeinschaften und Gemeinschaften gewährt werden müssten. Dabei solle das gleiche Kriterium zur Anwendung kommen, das sich bei der Anschubfinanzierung bewährt habe. So solle eine Beteiligung der Kantone oder von Dritten die Voraussetzung sein, Mittel vom Bund zu erhalten. Deshalb wird folgende Änderung von Absatz 3 vorgeschlagen: «Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone oder Dritte in mindestens gleicher