Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft und Gemeinschaften für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Die Beteiligung der Kantone oder Dritten muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften erfolgt sein. National tätige (ohne kantonale Trägerschaft) Stammgemeinschaften/Gemeinschaften erhalten nur den Bundesanteil der Finanzhilfen.»

Zu Absatz 3 führen die SGMI und CH++ aus, dass das EPD von nationalem Interesse und die Beteiligung der Kantone wichtig sei, allerdings seien die Finanzhilfen grundsätzlich zu leisten und sollten nicht abhängig von allfälligen Kantonsentscheiden sein. Die SGMI schlägt folgende Neuformulierung vor: «Die Finanzhilfen sind Bestandteil des Public Health Auftrags und werden hälftig zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt.»

Für den SVDG und VGI.ch ist unklar, wie interkantonal tätige (Stamm-)Gemeinschaften die Beiträge der Kantone nachweisen sollen. Zusätzlich sollen analog den bisherigen Beihilfen auch Beihilfen Dritter angerechnet werden. Folgende Änderung von Absatz 3 wird vorgeschlagen: «Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone oder Dritte in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der (Stamm-)Gemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Es ist die Höhe der gesamten kantonalen Beihilfen oder jener von Dritten in Summe massgebend. Die Beteiligung der Kantone oder Dritter muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die (Stamm-)Gemeinschaften erfolgt sein.»

abilis führt aus, dass die praktischste und einfachste Art um zu überprüfen, ob die kantonale Beteiligung mindestens gleich hoch ist wie diejenige des Bundes, darin bestehe, vorzusehen, dass die kantonale Beteiligung ebenfalls in Form eines festen Betrags pro Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers erfolge (wie dies in Artikel 23a Absatz 2 für die Beteiligung des Bundes vorgesehen ist). Zudem ermögliche nur eine Kantonsbeteiligung in Form eines festen Betrags pro Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers die Einhaltung des (in den Artikeln 8 und 27 der BV verankerten) Verfassungsgrundsatzes der Gleichbehandlung. abilis schlägt deshalb folgende Änderung von Absatz 3 vor: «Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Die Beteiligung der Kantone muss ebenfalls in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier für einen bzw. eine in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften Patienten bzw. wohnhafte Patientin erfolgen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Stammgemeinschaft der Patient bzw. die Patientin sein bzw. ihr Dossier eröffnet hat. Die Beteiligung der Kantone muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt sein». Subsidiär schlägt abilis folgende Ergänzung von Absatz 2 «Für nationale Stammgemeinschaften, die keine kantonale Finanzierung erhalten, wird dieser Betrag verdoppelt.» sowie einen neuen Absatz 3bisvor: «Bei nationalen Stammgemeinschaften ist eine vorherige Beteiligung der Kantone nicht erforderlich.»

AD Swiss fordert aus Gründen der Rechtsgleichheit, dass die Finanzhilfen an (national tätige) Stammgemeinschaften und Gemeinschaften gewährt werden müssten. Dabei solle das gleiche Kriterium zur Anwendung kommen, das sich bei der Anschubfinanzierung bewährt habe. So soll eine Beteiligung der Kantone oder von Dritten die Voraussetzung sein, Mittel vom Bund zu erhalten. Sie schlägt folgende Anpassung von Absatz 3 vor: «Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone oder Dritte in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft, Gemeinschaft und Identitätsprovider für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Die Beteiligung der Kantone oder Dritten muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften sowie Identitätsprovidern erfolgt sein.». Die HIN schliesst sich diesem Antrag an.

eSANITA führt aus, dass einzelne Kantone auf fehlende kantonale gesetzliche Grundlagen für eine finanzielle Beteiligung am EPD und die lange Zeitdauer und Ungewissheit zur Schaffung der erforderlichen Gesetzesgrundlagen verwiesen. Insbesondere in den Ostschweizer Kantonen werde das EPD bislang als Aufgabe der Leistungserbringer und nicht der Kantone angesehen. Die Finanzierung der Stammgemeinschaft eSANITA erfolge ausschliesslich aus