Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

Fall einer (effizienten) EPD-Eröffnung könne der Bund keinen Betrag sprechen. SO schlägt deshalb folgende Änderung von Absatz 1 vor: «Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier maximal 15 Franken.»

Die IGMG führt an, dass mit dem Eröffnen des Dossiers bzw. der zur Verfügung Stellung der technischen Plattform der Nutzen des EPD noch nicht gegeben sei. Die Daten müssten eingegeben werden. Im Weiteren könne die Stammgemeinschaft von Skaleneffekten profitieren, wobei der LERB bei jedem Dossier erneut individuelle Daten eingeben müsse und wenig Skaleneffekt habe. Es sollten insbesondere Grundversorger motiviert werden, die Gesundheits-Daten ihrer Patientinnen und Patienten zu erfassen. Sie schlägt folgende Änderung des Absatz 1 vor: «Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 15 Franken. Die Stammgemeinschaft erhält für die ersten 10'000 eröffneten Dossiers 15 Franken, für die nächsten 90'000 Dossiers 10 Franken und für alle weiteren 5 Franken. Die Gesundheitsfachpersonen erhalten für das Befüllen des EPD mit Berichten 5 Franken pro Dossier und für die Eingabe von strukturierten Daten 10 Franken pro Dossier pro Quartal.»

Die SGMI und CH++ führen aus, dass die Neu-Eröffnung trügerisch sein könne, weil mit Werbemassnahmen u.U. schnell EPD eröffnet, aber dann nicht genutzt würden. Zudem werde bei einem Wechsel der Stammgemeinschaft der Betrag mehrfach fällig. Der Bund habe ein Interesse an einem nachhaltig genutzten EPD, entsprechend sollte der Betrieb sichergestellt werden. Sie schlagen folgende Änderung von Absatz 1 vor: «Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches für ein ganzjährig (12 Monate) betriebenes Patientendossier einen Grundbeitrag von 15 5 Franken. Bund und Kantone legen gemeinsam eine Liste von nutzenstiftenden und klar definierten Prozessabbildungen fest, welche voll funktional zur Verfügung gestellt mit je 5 Franken pro Prozessabbild und ganzjährig betriebenem Dossier bis zu einem Maximalbeitrag (gesamte Finanzhilfe inklusive Grundbeitrag) von 15 Franken.»

axsana führt aus, dass wenn der Fokus auf den Aufbau des Ökosystems gelegt werde und entsprechend sowohl die EPD als auch die GFP berücksichtigt würden, die in der Vorlage notierte Berechnungslogik geändert werden müsse. Die Berechnungen des Bundes gingen davon aus, dass bis zur umfassenden Revision des EPDG 2 Millionen Dossiers eröffnet würden. Daraus leite sich der Zahlungsrahmen der Vorlage von 30 Millionen Franken ab. Würden zusätzlich die produktiven GFP berücksichtigt, müssten die Berechnungen angepasst werden. axsana schlägt vor, den Betrag pro eröffnetes Dossier bei 15 Franken zu belassen und zusätzlich neu produktive GFP mit ebenfalls 15 Franken anzurechnen. Die aktuelle Verpflichtung zum Anschluss an eine Gemeinschaft umfasse aktuell Spitäler bzw. Pflegeheime nach Artikel 39 Absatz 1 bzw. 3 oder Art. 49 Abs. 4 KVG sowie Ärztinnen/Ärzte sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte/Ärztinnen dienen, wenn sie eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen. Sie gehen bis 2027 von ca. 200'000 GFP aus, die produktiv seien. Bis 2027 ergäbe das so einen Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken für EPDs und von 3 Millionen Franken für die GFP. Gesamthaft ergäbe das einen maximalen Betrag von 33 Millionen Franken. Es sei ein neuer Absatz 2 einzufügen: «Eine (Stamm-)Gemeinschaft erhält pro neu produktive Gesundheitsfachperson 15 Franken.»

eSANITA gibt zu bedenken, dass die in den Erläuterungen aufgeführten Gesamtkosten für ein effizient herausgegebenes IDM nach EPDG auch bei einem vollständig online eröffneten Patientendossier inkl. IDM den effektiven Aufwand nur teilweise deckten. Ergänzend dazu seien auch physische EPD-Eröffnungsstellen erforderlich, beispielsweise für Personen, welche auf persönliche Unterstützung bei der EPD-Eröffnung angewiesen sind oder im Rahmen einer medizinischen Behandlung (z.B. Spital, Alters- und Pflegeheim). Da der Betrieb physischer EPD-Eröffnungsstellen wesentlich kostenintensiver sei, solle in solchen Fällen der Beitrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier verdoppelt werden. Er schlägt folgende Änderung von Absatz 1 vor: «Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 50 Franken. Im Falle eines vollständig physisch eröffneten Patientendossiers verdoppelt sich dieser Betrag.».

Da die Übergangsfinanzierung ist zu einseitig auf die Dossier Eröffnung ausgerichtet sei, fordert eSANITA, dass sie zusätzlich auch Beiträge an die jährlichen Betriebskosten der Stamm-