Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

dass mit dieser Bestimmung grosse Stammgemeinschaften, wie die axsana, die von mehreren Kantonen mitgetragen werden, durch die Begrenzung benachteiligt würden. Zudem verhindere die Bestimmung eine Konsolidierung im Markt, die zu begrüssen wäre. Das Ziel des OneEPD sollte durch die rechtlichen Grundlagen zumindest nicht behindert werden. Der Kanton BE und CH++ beantragen die Streichung von Artikel 4. Der Kanton BE regt an, eventualiter eine Ausnahmeregelung für fusionierte Stammgemeinschaften vorzusehen.

Der Kanton ZH führt aus, dass sich die Höchstgrenze am geplanten Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken orientiere. Da sich dieser Betrag ändern könne, sei der Höchstbetrag pro Stammgemeinschaft nicht absolut zu formulierten. Er beantragt folgende Änderung: «Einer Stammgemeinschaft kann insgesamt höchstens ein Betrag von 15 Millionen Franken im Umfang von höchstens der Hälfte des Zahlungsrahmens gemäss Art. 23b EPDG gewährt werden.» axsana schliesst sich dieser Forderung mit leicht anderer Formulierung an: «Einer Stammgemeinschaft kann insgesamt höchstens ein Betrag von 15 Millionen Franken die Hälfte der zur Verfügung stehenden Finanzhilfe gewährt werden.».

Die ASPS fordert, dass die Höchstbeträge pro Stammgemeinschaft aufgrund der Planungssicherheit vorgängig zu definieren und zu kommunizieren seien. Der Artikel sei entsprechen anzupassen.

Aus dem Grund der Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften schlagen die IG eHealth, SDV und der SHV folgende Änderung vor: «Einer Stammgemeinschaft/Gemeinschaft kann insgesamt höchstens ein Betrag von 15 Millionen Franken gewährt werden.» Die ADTG schlägt dieselbe Änderung vor, allerdings mit einem Betrag von 30 Millionen Franken.

Für die IGMG ist die Deckelung viel zu hoch und «fresse» zu viel des Kredits für die reine Bereitstellung der Plattform. Sie beschränkt ihren Kommentar darauf, dass auch für Arztpraxen ein Deckel definiert werden solle, mit z.B. der Annahmen, dass ein Grundversorger 1000 Dossiers pro Jahr 2-mal «befüllen» könne. Somit schlägt sie eine Deckelung von 30'000 Franken pro Grundversorger vor, allenfalls tiefere Annahmen für Spezialisten. Ebenfalls wäre es eine Option, dass diese Zahlungen auf 5 Jahre befristet würden, was ein zusätzlicher Ansporn wäre, die Dossiers möglichst bald und möglichst gut (und mit effizienten Backoffice Strukturen) zu befüllen.

Die SGMI führt aus, dass ein Höchstbeitrag wenig Sinn macht, weil alles Interesse an möglichst wenigen Stammgemeinschaften hätten (Effizienz, Skalierung, Datentransferprobleme). Über die Finanzhilfe-Verordnung könne (bei Skalierung von Prozessen) der Höchstbeitrag indirekt kontrolliert werden. Sie beantragt die ersatzlose Streichung dieses Artikels.

AD Swiss fordert die Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sowie IDP und schlägt folgende Änderung vor: «Einer Stammgemeinschaft/Gemeinschaft, einem Identitätsprovider kann insgesamt höchstens ein Betrag von 15 Millionen Franken gewährt werden.». Die HIN schliesst sich diesem Antrag an.