Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

Stammgemeinschaften Finanzhilfen für die Sicherstellung der Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers.»

Streichung von Absatz 3.

Absatz 4:

«Bund und Kantone beteiligen sich je zur Hälfte an den Finanzhilfen. Können für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens die Hälfte der entsprechenden Kosten betragen.»

Damit die Gleichbehandlung von Stammgemeinschaften, welche finanzielle Unterstützung eines Kantons erhalten und solchen, die keine erhalten, mittels Ausgleichs durch den Bund sichergestellt werden kann, schlagen die Organisationen AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf subsidiär folgende Änderung des Absatz 2 vor: «Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier ausgerichtet. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest. Insofern die kantonale Unterstützung wegfällt, kann im Einzelfall auf Antrag eine zusätzliche Unterstützung durch den Bund ausgerichtet werden. Der Betrag ist beschränkt auf die Höhe des kantonalen Beitrages nach Massgabe der eröffneten Dossiers.»

Die Organisationen AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf erachten es als kritisch, dass die Finanzierung der Weiterentwicklung ebenfalls mit der Finanzierung durch die Kantone verknüpft ist. Konkret hätten Stammgemeinschaften, welche wenig oder keine Unterstützung eines oder mehrerer Kantone erhalten, keinen Anspruch auf eine Finanzierung. Dadurch ergebe sich ein Ungleichgewicht zwischen den kantonal finanzierten Stammgemeinschaften und nicht kantonal finanzierten Stammgemeinschaften. Dieses Ungleichgewicht könne einen wesentlichen Impact auf die Roadmap des EPD und der Digitalisierung im Gesundheitswesen haben. Im Vordergrund stehe damit nicht die Leistungsfähigkeit und Qualität der Stammgemeinschaft, sondern lediglich, ob die Finanzierung durch den Kanton sichergestellt werden könne. Sie schlagen daher subsidiär folgende Neuformulierung von Absatz 3 Satz 1 vor: «Die Finanzhilfen für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers werden nur gewährt, wenn der Kanton, in dem die Patientin oder der Patient wohnt, sich an den jährlichen Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers bei der Stammgemeinschaft, welche das Patientendossier eröffnet hat, beteiligt.» Der LAV schlägt folgende Ergänzung von Absatz 3 Satz 2 vor: «Die Zustimmung zur Beteiligung der Kantone muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt sein.»

Gemäss den Organisationen AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf sollen nicht die kantonalen Beiträge an die Stammgemeinschaften vom Bund erneut ausgerichtet werden, sondern es sollen anteilsmässig jene Stammgemeinschaften finanziell unterstützt werden, welche im betreffenden Kanton elektronische Patientendossiers eröffnet haben. Die finanzielle Unterstützung des Bundes erfolge damit nicht unabhängig der finanziellen Unterstützung der Kantone, aber nicht zwingend an die gleiche Stammgemeinschaften, sondern an jene, welche für die meisten Eröffnungen zuständig seien. Damit würden national tätige Stammgemeinschaften den kantonal oder regional auftretenden Stammgemeinschaften gleichgestellt. Sie schlagen deshalb subsidiär folgende Änderung von Absatz 4 vor: «Die finanzielle Unterstützung des Bundes geht anteilig an jene Stammgemeinschaft in der Höhe, der im betreffenden Kanton eröffneten, elektronischen Patientendossiers». Subsidiär werde der bisherige Absatz 4 dann

zu Absatz 5.

4.1.5 Art. 23b Höchstbetrag

Die Bundesversammlung legt mit einem Zahlungsrahmen den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bund Finanzhilfen gewähren darf.

Für die Post ist unklar was passiert, wenn der Höchstbetrag von 30 Millionen Franken vor Inkrafttreten der umfassenden Revision aufgebraucht ist.