Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

4.2 EPDFV

4.2.1 Ingress

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 23a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20158 über das elektronische Patientendossier (EPDG),

verordnet:

Keine Bemerkungen.

4.2.2 Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt des EPDG.

Keine Bemerkungen.

4.2.3 Art. 2 Grundsatz

1 Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe e EPDG.

2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

4.2.3.1 Absatz 1

Die ASPS führt aus, dass nebst dem Anreiz möglichst viele Patientendossiers zu eröffnen, auch die Anbindung von Leistungserbringern gefördert werden sollte. Je schneller alle Beteiligten an Bord seien, desto schneller seien die positiven Effekte des EPD spürbar. (z.B. Kosteneinsparungen). Absatz 1 sei entsprechend zu ergänzen.

Die IGMG führt zu diesem Artikel dasselbe aus wie zu Artikel 23a EPDG. Sie schlägt folgende Änderung des Absatz 1 vor: «Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften und Leistungserbringer nach Artikel 2 Buchstabe e EPDG.»

Die ADTG, IG eHealth, SDV und SHV schlagen aus Gründen der Gleichbehandlung von national tätigen Stammgemeinschaften/Gemeinschaften vor, Absatz 1 wie folgt zu ändern: «Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften und Gemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe d-e EPDG.» axsana schliesst sich dieser Forderung an, da in die Berechnungsmethodik die Anzahl neu produktiver GFP einbezogen werden müsse, womit folglich auch Gemeinschaften bezugsberechtigt seien.

Die Spitex fordert in Absatz 1 seien, wie auch bei weiteren EPDFV-Artikeln nötige Anpassungen vornehmen, damit Gemeinschaften und Stammgemeinschaften mitgemeint sind.

Aufgrund der geforderten Gleichbehandlung von national tätigen Stammgemeinschaften/Gemeinschaften und IDP beantragt AD Swiss folgende folgende Änderung von Absatz 1: «Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften und Gemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe e EPDG sowie zertifizierte Identitätsprovider». Die HIN schliesst sich diesem Antrag an.

4.2.3.2 Absatz 2

Der Kanton ZH führt aus, dass ein Anspruch bestehe, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erfüllt seien. Er beantragt die Streichung von Absatz 2.

8 SR 816.1