Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

4.2.4 Art. 3 Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier

1 Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 15 Franken.

2 Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.

4.2.4.1 Absatz 1

Der BE merkt an, dass der Betrag von 15 Franken zu tief bemessen sei.

Der Kanton BS führt aus, dass der Betrag von total 30 Franken (15 Franken Bund, 15 Franken Kanton) pro EPD die Vollkosten nicht deckt. Er schlägt deshalb einen Betrag von total 40 Franken vor. Auch der Kanton AG schlägt vor, in Absatz 1 den Betrag auf mindestens 20 Franken zu ändern.

Die Kantone FR, VS und Cara sowie die KSG finden den Vorschlag von 15 Franken pro EPD-Eröffnung ungenügend. Sie hätten eine grosse Anzahl an EPD auf unterschiedliche Weise (Anmeldung am Schalter oder Online-Anmeldung) und mit unterschiedlichen elektronischen IDM eröffnet. Sie stützten sich also bei dieser Aussage auf eigene Erfahrungen. Bei einer vollständigen Eröffnung vor Ort würden folgende Aufgaben durchgeführt: Information der Patientin oder des Patienten; Erstellung des IDM-Kontos; Bestätigung der Identität; Ausfüllen der Einverständniserklärung; Erstellung des EPD; Durchführung der ersten Anmeldung oder, im Falle einer Online-Eröffnung, Zusendung der temporären Codes an die Patientin oder den Patienten. CARA begleite die Patienten auch bei der erstmaligen Vergabe von Zugriffsrechten und bei der Beantragung der Veröffentlichung von Dokumenten bei Gesundheitsinstitutionen. Selbst wenn man das Anfordern von Dokumenten oder das Erteilen von Zugriffsrechten nicht mitrechne, koste die Eröffnung eines EPD zwischen 75 und 100 Franken. Hinzu kämen die Kosten für den Betrieb der Tools, welche die Anbieter der Stammgemeinschaft in Rechnung stellen, wie das IDM selbst, gegebenenfalls die Videoidentifikation, die Tools zur Verwaltung von Einwilligungen oder der Teil der Post-E-Health-Plattform, der zur Erstellung des EPD verwendet wird. Es sei daher eine finanzielle Unterstützung von mindestens 50 Franken erforderlich. Die Unterstützung des Patienten bei der Anforderung von Dokumenten bei bestimmten Institutionen und der Vergabe von ersten Zugriffsrechten sei zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, könne aber den Nutzen des EPD schnell erhöhen. Sie schlagen folgende Änderung des Absatz 1 vor: «Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 15 50 Franken.»

Der Kanton JU ist ebenfalls der Meinung, dass eine finanzielle Unterstützung von mindestens 50 Franken notwendig ist, um die Einführung des EPD in der Schweiz während der Übergangsphase zu fördern und wirklich voranzutreiben. Angesichts der Beträge, die von den Westschweizer Kantonen bereits investiert wurden, werde diese finanzielle Unterstützung dringend erwartet. Er schliesst sich deshalb dem Änderungsantrag an mit folgender Ergänzung: «Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier [im Minimum] 15 50 Franken.»

Der Kanton NE führt aus, dass der Betrag von 15 Franken pro eröffnetem elektronischem Patientendossier ist zu niedrig sei. Die finanzielle Unterstützung nur auf die Kosten für die Herausgabe des IDM zu stützen, sei zu restriktiv. Die Stammgemeinschaften müssten erhebliche jährliche Betriebskosten tragen, um einen qualitativ hochwertigen Dienst zu erbringen. Dazu gehörten Kosten für die Plattform, die Zertifizierung der Stammgemeinschaft, die Kommunikation, die Ausbildung, die Eröffnung von EPD (Stand + Personal), die Herausgabe eines IDM im Sinne des EPDG und die Unterstützung. Die Kosten die Herausgabe eines IDM schwanke zwischen 25 und 30 Franken. NE beantragt folgende Änderung von Absatz 1: «Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 15 30 Franken.»

Der Kanton SO ist der Meinung, dass die Formulierung von Artikel 3 Absatz 1 in Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dazu führe, dass der Bund keinen Betrag sprechen könne, falls der Kanton einen niedrigeren Betrag pro eröffnetes EPD ausrichte und führt folgendes Beispiel an: eine Stammgemeinschaft kann für einen Betrag von 28 Franken ein EPD eröffnen. Der Kanton beteiligt sich mit einem Betrag von 14 Franken pro EPD. In diesem