Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
«1 Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 15 50 Franken.
1bis Eine Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft erhält pro am EPD angeschlossene Gesundheitsfachperson 50 Franken an Bundesmitteln.
2 Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften und Gemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier und pro angeschlossene GFP im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.»
Die IG eHealth, SDV und der SHV führen aus, dass in den Erläuterungen stehe, dass die Gesamtkosten für die Herausgabe eines IDM nach EPDG zwischen 15 und 20 Franken betragen. Diese Summe sei nur ein Teil der Gesamtkosten der Eröffnung eines Patientendossiers. Damit die Unterstützung substanziell sei, wie dies der Bundesrat schreibe, müsse diese massiv höher ausfallen als die vorgeschlagenen 15 Franken. Sie schlagen eine Verdoppelung auf 30 Franken vor. Dies decke die Kosten nicht, wenn ein EPD in einer physischen Eröffnungsstelle (oder mit Online-Support) eröffnet würde. Um die Integration nutzenstiftender EPD-Kernservices zu fördern, solle der Bund diese mit maximal 100'000 Franken (SDV, SHV, AD Swiss, HIN) bzw. 150'000 Franken (IG eHealth) pro Anwendung finanziell unterstützen. Aus diesen Gründen schlagen sie folgende Änderungen des Artikels 3 vor:
«1 Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 15 30 Franken.
1bis Eine Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft erhält pro am EPD angeschlossene Gesundheitsfachperson 30 Franken.»
2 Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften und Gemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier und pro angeschlossene Gesundheitsfachperson im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.
3 Stammgemeinschaften/Gemeinschaften können für die Integration relevanter EPD-Kernservices maximal CHF 100'000 (bzw. CHF 150'000) pro Anwendung gewährt werden.»
Die ADTG schlägt ebenfalls einen Absatz 1bisvor, allerdings mit einem höheren Betrag: «Eine Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft erhält pro am EPD angeschlossene Gesundheitsfachperson 50 Franken.» Ihr Vorschlag für Absatz 2 deckt sich mit dem Vorschlag der IG eHealth, SDV und SHV. AD Swiss und HIN fordern die Berücksichtigung der IDP in Artikel 1bis und 2:
«1bis Eine Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft erhält pro am EPD angeschlossene GFP 30 Franken. Identitätsprovider erhalten 15 CHF pro herausgegebener eID.
2
Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften und Gemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier und pro angeschlossene Gesundheitsfachperson sowie pro ausgegebener Identität im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften allen EPDG zertifizierten Organisationen der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier, berechtigter GFP, ausgestellter eID zugesprochen wird.»
4.2.5 Art. 4 Höchstbetrag pro Stammgemeinschaft
Einer Stammgemeinschaft kann insgesamt höchstens ein Betrag von 15 Millionen Franken gewährt werden.
Die Kantone AG, BE, BL, BS, LU, SO, TI, UR und die GDK sowie CH++ merken an, dass die Beschränkung des Höchstbetrags pro Stammgemeinschaft auf 15 Millionen Franken ein Hindernis für allfällige Fusionen von Stammgemeinschaften sein könne. Der Kanton BE befürchtet,