Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
4.2.6 Art. 5 Gesuch
1 Gesuche um Finanzhilfen müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden.
2 Sie müssen folgende Angaben enthalten:
a. die Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende des Vorjahres neu eröffnet wurden;
b. den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone;
c. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
d. allfällige weitere erhaltene Bundessubventionen.
3 Das BAG weist unvollständige Gesuche zurück und setzt eine angemessene Nachfrist für deren Vervollständigung. Verstreicht die Nachfrist ungenutzt oder sind die Angaben bei Ablauf der Nachfrist weiterhin unvollständig, so tritt das BAG nicht auf das Gesuch ein.
4 Es erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
4.2.6.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone AG, AI, BE, BL, LU, SO, TI, UR und die GDK stellen fest, dass die Präzisierung «...für alle seit der Zertifizierung bis Ende des Vorjahres eröffneten elektronischen Patientendossiers Finanzhilfen gewährt werden» (Seite 4, Art. 5. Abs. 2 der Erläuterungen) in der EPDFV fehle und dass dieser Punkt explizit in der Verordnung aufgenommen werden müsse. Der Kanton BE schlägt vor, dies in Artikel 5 oder in einer Übergangsbestimmung zu regeln.
4.2.6.2 Absatz 2
Die Kantone AG, AI, BE, LU, SG, TI, UR und die GDK führen aus, dass es nicht abschätzbar sei, wann die ersten Auszahlungen durch die Kantone erfolgen könnten. Sie schlagen folgende Änderung von Absatz 2 Buchstabe b vor: «den Nachweis der zugesicherten erfolgten Beteiligung durch die Kantone;» (AG, BE, LU, TI, UR, GDK) bzw. «den Nachweis der erfolgten beabsichtigten Beteiligung durch die Kantone; » (AI). Der Kanton SG schliesst sich dieser Forderung an, sofern dieser Buchstabe nicht gestrichen werde.
Auch der Kanton ZH meint, dass die Finanzhilfe nicht erst nach Auszahlung der Kantone erfolgen solle, sondern bereits bei deren Zusicherung erfolgen. Er beantragt Absatz 2 Buchstabe b wie folgt anzupassen: «den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone;»
Die Organisationen AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse und Sphf führen zu der subsidiär vorgeschlagenen Änderung von Artikel 23a EPDG aus, dass die Gesuchstellung angepasst werden solle, damit die Finanzhilfen nicht nur an kantonal unterstützte Stammgesellschaften ausbezahlt werden, sondern anteilsmässig an jene, welche im entsprechenden Kanton EPD eröffnet haben (Gleichbehandlungsgebot). Sie beantragen die Streichung von Absatz 2 Buchstabe b und schlagen einen neuen Absatz 3 vor: «Die Kantone melden jedes Jahr ihre Finanzhilfen, welche sie für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD geleistet haben.» Die weiteren Absätze seien entsprechen um zu nummerieren.
Die ADTG möchte die Beteiligung Dritter berücksichtigen und schlägt deshalb sowie aus verfahrenstechnischer Vereinfachung folgende Änderung von Absatz 2 vor:
«Sie müssen folgende Angaben enthalten:
a. die Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende des Vorjahres neu eröffnet wurden.
abis die eindeutige Anzahl angeschlossener Gesundheitsfachpersonen des Vorjahres;
b. den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone oder Dritte;
c. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
d. allfällige weitere erhaltene Bundessubventionen.»
Die ASPS ist der Meinung, dass statt dem Nachweis der erfolgten Beteiligung durch den Kanton, eine Zusicherung ausreichen sollte und schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe b wie folgt anzupassen: «den Nachweis Zusicherung der Beteiligung durch den Kanton die Kantone».