Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
gemeinschaften anhand der effektiven Anzahl produktiv angeschlossener Institutionen umfassen sollte. Die im EPD registrierte Anzahl an Gesundheitsfach- und Hilfspersonen einer Institution korrespondiere in der Regel mit der Grösse der Institution und mit dem damit verbundenen Aufwand. Die Gesundheitsfach- und Hilfspersonen seien ebenfalls mit einem IDM nach EPD auszustatten. Die digitale Anbindung von Primärsystemen an die Stammgemeinschaft und die damit verbundene Bereitstellung medizinischer Dokumente ins Patientendossier sei für die gesetzlich verpflichteten Leistungserbringer aufwändig und komplex und solle mit Beiträgen gefördert werden. Ein «leeres EPD» stifte letztlich keinen Nutzen in der Bevölkerung. eSANITA beantragt einen zusätzlichen Absatz: «Eine Stammgemeinschaft erhält für jede im EPD registrierte Gesundheitsfachperson oder Hilfsperson jährlich 150 Franken. Im Falle einer digitalen Bereitstellung von medizinischen Dokumenten aus dem Primärsystem eines Leistungserbringers ins Patientendossier verdoppelt sich dieser Betrag.».
Bezüglich Absatz 1 ist für die Post unklar, warum sich die Höhe des Betrags von 15 Franken am eingesetzten IDM orientiert. Sie weist darauf hin, dass SwissSign, eine Datensicherheitsspezialisten der Schweizerischen Post, heute ein zertifiziertes IDM anbietet. Der Preis sei aktuell nicht kostendeckend. Insbesondere für kleinere Stammgemeinschaften dürfte der Betrag der Finanzhilfe von 15 Franken zudem ebenfalls nicht kostendeckend sein bzw. zu klein sein, so dass die finanziellen Probleme nicht entschärft werden können. Weiter sei unklar, was «effizient» eingesetzt heisst. Sie schlägt vor, zwei zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen (Anzahl angeschlossene, publizierende Leistungserbringer, Integration zusätzlicher relevanter Services).
Die EKK bemängelt, dass die Bestimmung die tatsächliche Anzahl möglicher neuer EPD nicht berücksichtige und ausser Acht lasse, dass sich die Kantone ebenfalls bis zu 50 Prozent an der Finanzierung beteiligen müssten.
4.2.4.2 Absatz 2
Die ASPS bemängelt, dass die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung für die Planungssicherheit der Stammgemeinschaften nicht zumutbar sei, und sei auch nicht im Sinne, dass möglichst viele EPD eröffnet werden. Sie schlägt vor, dass wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichten, um allen Gesuchs stellenden Stammgemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, die Stammgemeinschaften dazu verpflichtet werden können, einen Teil der eröffneten EPD ins neue Finanzjahr vorzutragen und (verzögert) abzurechnen.
Der SVDG und VGI.ch führen aus, dass Absatz 2 bedeute, dass Finanzhilfen bis 2027 linear auf die Jahre verteilt werden sollen und damit z.B. eine erwünschte exponentielle Steigerung von Dossier Eröffnungen oder Anschlüssen von Leistungserbringern innerhalb eines Jahres künstlich ausgebremst würde. Die Beiträge sollten keine jährlichen Einschränkungen des Anspruchs auf Finanzhilfen beinhalten. Sie fordern die ersatzlose Streichung von Absatz 2.
Die Post ortet in Bezug auf Absatz 2 Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Regelung. Die Regeln während des Prozesses zu ändern, bedeute für die Stammgemeinschaften und die Kantone Planungsunsicherheit.
axsana kritisiert die Kürzung aus Absatz 2, wenn der Gesamtbetrag die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt. Das würde ein die Annahmen des Bundes übersteigendes Wachstum bestrafen. Sie fordert aus diesem Grund eine Übertragslösung und schlägt folgende Änderung vor: «Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so können überzählige Dossier resp. Gesundheitsfachpersonen von den Stammgemeinschaften auf das Folgejahr übertragen werden wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.».
4.2.4.3 Änderungsanträge zum ganzen Artikel
Die ADTG schlägt eine Erhöhung auf 50 Fr. vor. Damit die Unterstützung substanziell sei, wie dies der Bundesrat schreibe, müsse diese massiv höher ausfallen als die vorgeschlagenen 15 Franken. Sie schlägt folgende Änderung des Artikels vor: