Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
4.1.6 Art. 23c Verfahren
1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen.
2 Das BAG gewährt Finanzhilfen mittels Verfügung.
Keine Bemerkungen.
4.1.7 Art. 26a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Die Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt werden auch für elektronische Patientendossiers gewährt, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … eröffnet wurden.
4.1.7.1 Bemerkungen
Die Kantone AG, AI, BE, BL, LU, SO, TI, UR und die GDK führen aus, dass in den Erläuterungen ausgeführt werde, dass grundsätzlich « (…) für alle seit der Zertifizierung bis Ende des Vorjahres eröffneten elektronischen Patientendossiers Finanzhilfen gewährt werden» können. Diese wichtige Präzisierung fände sich in der Verordnung nicht.
Der Kanton BE merkt an, dass die Umsetzung der Übergangsbestimmung, wonach Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt auch für elektronische Patientendossiers gewährt werden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung eröffnet wurden, eine Präzisierung in der Verordnung bedinge. Er gehe davon aus, dass die betroffenen Dossiers mit dem ersten Gesuch geltend gemacht werden müssten.
Die IG eHealth, SHV und die Post fordern die Rückwirkung sei bis Anfang 2022 zu begrenzen.
Die Post ist der Meinung, dass die Finanzhilfen nicht ineffiziente Strukturen festigen sollten, sondern einen Beitrag an ein nachhaltiges EPD für die Zukunft leisteten. Sie schlägt zwei zusätzliche Kriterien (Anzahl angeschlossene, publizierende Leistungserbringer und Integration zusätzlicher relevanter Services) vor.
4.1.7.2 Änderungsanträge
Gemäss IG eHealth, SDV, SHV und AD Swiss sehe das geltende EPDG Stammgemeinschaften und Gemeinschaften vor. Diese seien aus rechtlichen Überlegungen gleich zu behandeln. Die IG eHealth, SHV und AD Swiss schlagen Finanzhilfen vor für den Anschluss von Bürgerinnen und Bürger (gemäss Vorschlag Bundesrat), für den Anschluss von ambulanten Leistungserbringern (neu) und die Integration von EPD-Kernservices (neu). Festzulegen sei, wer die Kernservices definiert. Im Vordergrund stünden der Bundesrat, das BAG, eHealth Suisse, oder die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen ELGK. Es wird folgende Änderung von Artikel 26a vorgeschlagen: «Die Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt werden auch für elektronische Patientendossiers gewährt, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … eröffnet wurden. Die Finanzhilfen nach Abschnitt 7a werden gewährt für:
a. Elektronische Patientendossiers, die ab dem Inkrafttreten der Änderung vom DATUM eröffnet werden
b. für Gesundheitsfachpersonen, die sich ab dem Inkrafttreten der Änderung vom DATUM einer Stammgemeinschaft/Gemeinschaft anschliessen.
c. Für die Integration von EPD-Kernservices.
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.»
Die ADTG und HIN schliessen sich diesem Änderungsvorschlag an.
axsana beantragt, diesen Artikel wie folgt anzupassen: «Die Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt werden auch für elektronische Patientendossiers und produktive Gesundheitsfachperson gewährt, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … eröffnet bzw. produktiv gesetzt wurden.».