Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 44Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
Aus dem Grund der Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften schlagen die IG eHealth, SDV und SHV folgende Änderung von Absatz 2 vor: «Sie müssen folgende Angaben enthalten:
a. die Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende des Vorjahres neu eröffnet wurden.
abis die Anzahl angeschlossener Gesundheitsfachpersonen des Vorjahres;
b. den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone oder Dritte;
c. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
d. allfällige weitere erhaltene Bundessubventionen.»
Die IGMG führt an, dass die GFP eine Übersicht einreichen, wie viele Dossiers sie im Vorjahr entsprechend der Vorgaben befüllt haben. Diese Arbeit dürfe, bei Bezug der Finanzhilfe, nicht über die OKP abgerechnet werden.
axsana und die Post orten prozessuale Schwierigkeiten, was den Nachweis der Beteiligung der Kantone betrifft. Die aktuelle Formulierung verlange, dass die Mitfinanzierung des Kantons bereits «erfolgt» sei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung der Stammgemeinschaft um Finanzhilfen beim Bund. Damit der Kanton die Beteiligung i) budgetieren und ii) freigeben könne, fehlten ihm vorgängig die Informationen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a der EPDFV. Mit Blick auf die ehemalige EPDFV vom 22. März 2017, in Kraft bis zum 14. April 2020, habe gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. c im Rahmen der damalig vorgesehenen kantonalen Stellungnahme bereits die Bestätigung der zugesicherten kantonalen Mitfinanzierung ausgereicht. Worauf diese sich abstütze, liege in der Hoheit und Verantwortung der Kantone. Diese hätten sicherzustellen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage rechtzeitig zu schaffen. Entsprechend sei vorliegend nicht auf den Nachweis, sondern auf eine Zusicherung der Beteiligung durch die Kantone abzustellen. Sie beantragt, Absatz 2 Buchstabe b wie folgt zu ändern: «die Zusicherung den Nachweis der Beteiligung durch die Kantone».
eSANITA schlägt vor, dass Stammgemeinschaften für jede im EPD registrierte GFP oder Hilfsperson einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten erhalten. Sein Vorschlag für einen neuen Buchstaben abisvon Absatz 2 lautet: «die Anzahl angeschlossener GFP und Hilfspersonen des Vorjahres».
Bezüglich Absatz 2 Buchstabe b verweist eSANITA auf die fehlenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen für eine finanzielle Beteiligung am EPD und die lange Zeitdauer und Ungewissheit zur Schaffung der erforderlichen Gesetzesgrundlagen. Insbesondere in den Ostschweizer Kantonen werde das EPD bislang als Aufgabe der Leistungserbringer und nicht der Kantone angesehen. Die Finanzierung der Stammgemeinschaft eSANITA erfolge ausschliesslich aus Beiträgen der angeschlossenen Leistungserbringer. Diese würde aufgrund (momentan noch) fehlender gesetzlicher Grundlagen in den Kantonen somit auch vom Bund überhaupt keine Finanzhilfen erhalten, obwohl die Kosten durch die Stammgemeinschaft und deren Leistungserbringer (als Dritte) selber getragen würden. Im Hinblick auf geplante Gesetzesänderungen in den Kantonen sollen für die Gesuchseinreichung der Stammgemeinschaften bereits auch kantonale Zusicherungen genügen. Es wird folgende Änderung beantragt: «den Nachweis der erfolgten zugesicherten Beteiligung durch die Kantone oder übergangsweise durch Dritte».
eSANITA führt weiter aus, dass Finanzhilfegesuche der Stammgemeinschaften nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn diese gegenüber dem Bund nachweisen können, dass sie die gesetzlichen und zertifizierungsrelevanten Vorschriften zur korrekten EPD-Registrierung ihrer EPD-Teilnehmer und zum EPD-Datenaustausch mit anderen Stammgemeinschaften auch tatsächlich erfüllen. eSANITA beantragt einen neuen Buchstaben e von Absatz 2: «den Nachweis der Stammgemeinschaft, dass die GFP und Gesundheitsinstitutionen korrekt und aktuell im nationalen EPD-Verzeichnis registriert sind und der EPD-Datenaustausch mit anderen Stammgemeinschaften funktioniert.».
AD Swiss schlägt aufgrund der geforderten Gleichbehandlung von national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften folgende Änderung von Absatz 2 Buchstabe a: «die