Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
und finanziell umsetzbar seien. Sie beantragen folgende Änderung von Artikel 16 Buchstabe a EPDV: «Die Stammgemeinschaft muss einen Nachweis der Einwilligung der Patientin oder des Patienten zur Führung eines elektronischen Patientendossiers erbringen können.» Artikel 16 Buchstabe b EPDV sei ersatzlos zu streichen.
SwissSign beantragt dasselbe, da es sich bei Gesundheitsdaten laut Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) um besonders schützenswerte Daten handle und diese entsprechend geschützt werden sollten (Art. 7 DSG). Sollte «nur» ein IDM als genügend erklärt werden, sieht sie den Grundsatz des angemessenen Schutzes als verletzt an. Die QES sei zwar aktuell noch nicht so verbreitet, dass sie jede/r verwendet oder verwenden möchte, aber es stehe immer noch der Weg physischer Unterzeichnung offen und kann deshalb nicht als Grundlage verwendet werden, um die Einführung eines «IDM» als Bestätigung für die Einwilligung zu begründen.
4.2.11 Art. 10 Übergangsbestimmung
1 Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen die Gesuche bis zum 15. [Sept./Okt./Nov.] eingereicht werden.
2 Das BAG entscheidet bis zum 1. Dezember mittels Verfügung.
3 Die Finanzhilfen werden mit Erlass der Verfügung ausbezahlt. [Artikel 10 nur, wenn IKT der Vo am oder nach dem 1. Juni]
Keine Bemerkungen.
4.2.12 Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
Keine Bemerkungen.
4.3 Allgemeine Bemerkungen
Der Kanton NE erscheint die Prognose von 2 Millionen eröffneten EPD bis 2027 als ehrgeizig.
Der Kanton SH sowie die GRÜNEN weisen in datenschutzrechtlicher Hinsicht darauf hin, dass in Zusammenhang mit dem EPD «besonders schützenswerte» Gesundheitsdaten bearbeitet werden und deshalb dem Datenschutz eine zentrale Rolle beigemessen werden muss. Auch der Kanton NW weist darauf hin, dass die gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes seines Kantons angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Personendaten gegen Unbefugtes und unbeabsichtigtes Bearbeiten sowie gegen Schaden und Verlust getroffen und umgesetzt werden müssten. Dies gelte insbesondere bei der Ermöglichung der Einwilligung auf elektronischem Weg.
santésuisse unterstützt, dass die Vorlage nicht mit weiteren Massnahmen angereichert wird. Erfahrungsgemäss könne eine zu starke Vermischung von Themen in einer Vorlage eine rasche Umsetzung der Massnahmen verhindern.
Für die SDA fragt sich, ob die geplanten 0,2 Vollzeitäquivalente für die rasche Bearbeitung von Unterstützungsgesuchen ausreichend seien.
Die SDA weist darauf hin, dass alle Bemühungen auf dem Weg zu einer Infrastruktur für Gesundheitsdaten in der Schweiz in Beachtung der Arbeiten am Europäischen Gesundheitsdatenraum erfolgen sollten und eine Abschätzung etwaiger Auswirkungen auf die Anschlussfähigkeit der Schweiz an diesen Datenraum vorzunehmen sei.
Die Swico fordert, dass diese Übergangsfinanzierung effektiv vorübergehend bleibt. Die Übergangsfinanzierung dürfe nicht dazu führen, dass Strukturen, welche nicht zielführend sind, zementiert würden. Sie erachtet es als entscheidend, dass die vorliegende Übergangsfinanzierung nicht zu einem späteren Zeitpunkt in einen regulären Status überführt wird. Dies würde einer nachhaltigen Überarbeitung des Ökosystems und Lösung der Finanzierungsfrage im Weg stehen.